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BGH·4 StR 569/18·15.01.2019

Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorsatzes bei Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs

StrafrechtStraßenverkehrsdelikteBeweiswürdigung / subjektive TatseiteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs.1 Nr.2b StGB). Streitpunkt war die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite (Vorsatz). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Aus dem Gesamtbild (Beschleunigen bis 120 km/h, Flucht vor Polizei, plötzliches Abbiegen ohne Blinken, erhebliche Differenzgeschwindigkeit) lasse sich bedingter Vorsatz schließen. Der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei § 315c Abs.1 Nr.2b StGB kann bedingter Vorsatz hinsichtlich der konkreten Gefährdung aus objektiven Tatumständen (z. B. bewusstes Beschleunigen, erhebliche Differenzgeschwindigkeit, plötzliches Abbiegen ohne Anzeigen) geschlossen werden, wenn die Einsicht in die Gefährlichkeit naheliegt.

2

Fehlen ausdrücklicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite in den Urteilsgründen steht einer Revisionsverwerfung nicht entgegen, wenn der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die Annahme des Vorsatzes nachvollziehbar stützt.

3

Das frühere fahrlässige Übersehen einer Gefährdung schließt die Annahme von bedingtem Vorsatz für eine spätere, anders gelagerte Gefährdung nicht aus, wenn die hierfür festgestellten Umstände auf Einsicht in die Gefährdung hinweisen.

4

Bei der Beweiswürdigung ist eine aus den konkreten, plausiblen Feststellungen abgeleitete Wahrscheinlichkeit der Einsicht in die Gefährdung ausreichend, um Vorsatz anzunehmen; besonders naheliegende Unfallgefahren und erhebliche Geschwindigkeitsdifferenzen sprechen dagegen, dass eine Gefährdung unbemerkt blieb.

Relevante Normen
§ 315c Abs 1 Nr 2b StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Kassel, 31. August 2018, Az: 3640 Js 1064/17 - 11 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 31. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Ergebnis begegnet die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1. der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat das Landgericht keine ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite der von ihm angenommenen Vorsatz-Vorsatz-Kombination getroffen. In der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht lediglich kurz ausgeführt, dass dem Angeklagten die Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war; zur Begründung hat es auf vergleichbare Fahrten in der Vergangenheit sowie auf die mehrfache Gefährdung von Fußgängern beim Abbiegen und Überfahren roter Lichtzeichenanlagen kurz vor der konkreten Gefährdung des von ihm überholten Pkw verwiesen. Bei einer der vorangegangenen Gefährdungen hatte er die die Einmündung passierende Fußgängerin allerdings übersehen, also hinsichtlich deren Gefährdung lediglich fahrlässig gehandelt. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe dennoch, dass der Angeklagte sowohl hinsichtlich des falschen Überholens als auch hinsichtlich der konkreten Gefährdung des überholten Fahrzeugs mit zumindest bedingtem Vorsatz handelte (vgl. König in LK-StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 189 ff.): Er beschleunigte den von ihm gefahrenen Pkw auf „bis zu 120 km/h“ im Stadtgebiet von Kassel, auch in einem Wohngebiet, um der ihn mit eingeschaltetem Blaulicht verfolgenden Polizei zu entkommen. Er fuhr auf dem linken der beiden Fahrstreifen der Leipziger Straße „deutlich über 100 km/h“, als er plötzlich ohne zu blinken scharf nach rechts abbog und einen auf der rechten Fahrspur fahrenden, sich in etwa auf gleicher Höhe befindlichen Pkw sowie dessen Fahrer konkret gefährdete. Angesichts der aus diesen Feststellungen hervortretenden erheblichen Differenzgeschwindigkeit und der besonders naheliegenden Gefahr eines Unfalls vermag der Senat insbesondere auszuschließen, dass er das überholte und konkret gefährdete Fahrzeug übersehen oder sonst dessen Gefährdung nicht bemerkt haben könnte.

Sost-Scheible Cierniak Bender Feilcke Paul