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BGH·4 StR 567/19·25.03.2020

Mißhandlungen von Schutzbefohlenen: Wiederkehrende Schmerzen infolge täglicher Gewaltanwendungen als Quälen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMißhandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war, ob wiederkehrende, länger andauernde Schmerzen infolge nahezu täglicher Gewalthandlungen das Tatbestandsmerkmal des Quälens (§225 Abs.1 Nr.1 StGB) erfüllen. Der Senat bejahte dies, weil die Angeklagte die Schmerzen kannte und billigend in Kauf nahm. Die Revision ergab keinen Rechtsfehler; die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Ausgang: Revision der Angeklagten gegen Verurteilung wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen als unbegründet verworfen; Feststellung des Quälens bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Quälen im Sinne des §225 Abs.1 Nr.1 StGB liegt vor, wenn durch wiederholte Gewalthandlungen in einem fortlaufenden Tatzeitraum beim Schutzbefohlenen länger andauernde und wiederkehrende Schmerzen verursacht werden.

2

Macht der Täter sich der länger andauernden, wiederkehrenden Schmerzen bewusst und nimmt er diese billigend in Kauf, so erfüllt dies das Unrechtsgehalt des Quälens.

3

Mehrere besonders massive Gewalthandlungen brauchen nicht jeweils als 'rohes Misshandeln' eingestuft zu werden; das Gesamtbild wiederholter Misshandlungen kann insgesamt das Merkmal des Quälens begründen.

4

Eine Revision ist gemäß §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

Relevante Normen
§ 225 Abs 1 Nr 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 21. Mai 2019, Az: 25 KLs 3/19

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass die Strafkammer die verschiedenen besonders massiven Gewalthandlungen der Angeklagten zum Nachteil ihrer im Tatzeitraum vier Jahre alten Tochter nicht jeweils als ein rohes Misshandeln im Sinne des § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgeurteilt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. August 2018 ‒ 4 StR 89/18, Rn. 4 mwN), beschwert die Angeklagte nicht. Durch die Feststellung, dass das Tatopfer in dem kurzen, insgesamt nur ca. dreimonatigen Tatzeitraum infolge der nahezu täglichen Gewalthandlungen der Angeklagten an länger andauernden, wiederkehrenden Schmerzen litt, was der Angeklagten auch bewusst war und von ihr billigend in Kauf genommen wurde, wird auch ein Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 ‒ 4 StR 414/18 mwN).

Sost-Scheible Roggenbuck RiBGH Dr. Quentin isterkrankt und deshalb gehindertzu unterschreiben. Sost-Scheible Bartel Rommel