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BGH·4 StR 567/18·21.05.2019

Betrug: Vermögensschaden des Käufers eines Kraftfahrzeugs bei Nichterwerb des Eigentums aufgrund grober Fahrlässigkeit

StrafrechtBetrugsdelikteVermögensdelikteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das LG-Urteil wegen Betrugs; die Verurteilung in einem Tatzusammenhang bleibt bestehen. Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Käufer das Eigentum nicht gutgläubig erworben hat und deshalb ein Vermögensschaden in Höhe des Kaufpreises vorliegt. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB wurde bejaht, weil der Käufer nur die Zulassungsbescheinigung Teil I im Original, Teil II hingegen nur als Kopie akzeptierte. Zur Vermeidung weiterer Beschwer wurde die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen auf gesamtschuldnerische Haftung erweitert.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Detmold als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen Betrugs bestätigt und Einziehungsanordnung ergänzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Fahrzeugkauf kann dem Geschädigten ein Vermögensschaden in Höhe des hingegebenen Kaufpreises entstehen, wenn er das Eigentum nicht gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben hat.

2

Der gutgläubige Erwerb nach § 932 BGB scheitert, wenn der Erwerber grob fahrlässig handelt; grobe Fahrlässigkeit kann gegeben sein, wenn der Käufer wesentliche Echtheitsnachweise (z. B. Zulassungsbescheinigung Teil II) nicht in zumutbarer Weise prüft.

3

Ein Erwerb gemäß § 932 BGB bleibt grundsätzlich möglich, wenn die Sache dem Eigentümer nicht im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen ist; die bloße Vorlage gefälschter Unterlagen schließt den gutgläubigen Erwerb nicht per se aus.

4

Das Strafgericht kann die Einziehung des Wertes von Taterträgen anordnen und diese zur Vermeidung weiterer Nachteile durch Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung ergänzen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 263 Abs 1 StGB§ 433 Abs 1 S 1 BGB§ 932 Abs 1 BGB§ 932 Abs 2 BGB§ 932 BGB§ 935 BGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Detmold, 28. August 2018, Az: 23 KLs 12/18

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 80.000 EUR als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung wegen vollendeten Betrugs hält auch im Fall II. 6 (Fallakte 2) der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung stand. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass dem Geschädigten A. ein Vermögensschaden in Höhe des als Kaufpreis für das Kraftfahrzeug hingegebenen Geldbetrags entstanden ist, weil er das Eigentum an dem Kraftfahrzeug nicht gutgläubig erworben hat. Zwar hätte er unter den Voraussetzungen des § 932 BGB vom Nichtberechtigten Eigentum erwerben können, weil das Fahrzeug dem Eigentümer nicht im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen ist (zum gutgläubigen Erwerb von Kraftfahrzeugen unter Vorlage gefälschter Zulassungsbescheinigungen vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 3 StR 115/11, NStZ 2013, 37 f.; Urteil vom 15. April 2015 - 1 StR 337/14, NStZ 2015, 514 f.). Das Landgericht ist jedoch - im Ergebnis rechtlich unbedenklich - davon ausgegangen, dass der Geschädigte A. grob fahrlässig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB handelte, weil er sich zwar das Original der Zulassungsbescheinigung Teil I hat vorlegen lassen, sich jedoch ohne nähere Erkundigung mit der Vorlage einer (gefälschten) Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II zufrieden gegeben hat (zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs beim Gebrauchtwagenkauf unter Privaten vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2013 - V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 f. und vom 13. Mai 1996 - II ZR 222/95, NJW 1996, 2226 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 10. November 2016 - 9 U 50/16, DAR 2017, 521).

Der Senat vermochte sich im Übrigen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht zu verschließen und hat den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen zur Vermeidung jeglicher Beschwer für den Angeklagten antragsgemäß um die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung ergänzt.

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