Revision verworfen mangels Revisionsrechtfertigung; Verfahrensrüge unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Bochum wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels. Eine vom Verteidiger erhobene Verfahrensrüge nach § 26a StPO ist unzulässig, weil keine konkrete Angriffsrichtung ersichtlich ist; in der Sache wäre sie ebenfalls unbegründet.
Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Bochum als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zuungunsten der Beschwerdeführerin.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie – etwa im Hinblick auf eine vorherige Ablehnung nach § 26a StPO – keine konkrete Angriffsrichtung erkennen lässt.
Die bloße Wiedergabe von Verfahrenstatsachen ohne darlegenden Angriff gegen eine konkrete prozessuale Entscheidung erfüllt die Anforderungen an eine substantiiert begründete Verfahrensrüge nicht.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. Mai 2017, Az: 4 StR 567/16, Beschluss
vorgehend LG Bochum, 20. Januar 2016, Az: 7 KLs 21/14
nachgehend BGH, 10. Mai 2017, Az: 4 StR 567/16, Beschluss
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von Rechtsanwalt M. unter B. I. 3. erhobene Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, da ihr mit Blick auf die Ablehnung nach § 26a StPO eine konkrete Angriffsrichtung nicht zu entnehmen ist. Die zu dieser Rüge gemachten Ausführungen beschränken sich auf die bloße Wiedergabe von Verfahrenstatsachen. Im Übrigen wäre die Rüge unbegründet, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat.
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