Revision und Beschwerde wegen Übersetzungskosten bei Telefonüberwachung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte rügte Urteil und Kostenentscheidung, insbesondere Übersetzungskosten aus Telefonüberwachungen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler darlegt. Zur sofortigen Beschwerde stellt der BGH fest, dass nur die Kostengrundentscheidung (§464 Abs.3 StPO) prüfbar ist; einzelne Kostenpositionen sind im Kostenansatzverfahren (§19 Abs.2 GKG) zu klären. Ein Ausnahmefall nach §465 Abs.2 StPO liegt nicht vor.
Ausgang: Revision als unbegründet verworfen; sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung verworfen; Beschwerdeführerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten darlegt.
Bei der sofortigen Beschwerde nach §464 Abs.3 StPO ist nur die Kostengrundentscheidung überprüfbar; Einwendungen gegen einzelne Kostenpositionen sind im Kostenansatzverfahren nach §19 Abs.2 GKG zu entscheiden.
Übersetzungskosten, die infolge von Telefonüberwachungsmaßnahmen entstehen, sind grundsätzlich als erstattungsfähige Kosten zu behandeln und im Kostenansatzverfahren zu beurteilen.
Ein Absehen von der Auferlegung einzelner Kosten nach §465 Abs.2 StPO kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht; sind die Voraussetzungen nicht gegeben, sind die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. Mai 2017, Az: 4 StR 567/16, Beschluss
vorgehend LG Bochum, 20. Januar 2016, Az: 7 KLs 21/14
nachgehend BGH, 10. Mai 2017, Az: 4 StR 567/16, Beschluss
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Kostenbeschwerde war ebenfalls zu verwerfen. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten, welche durch die Übersetzung der Ergebnisse von Telefonüberwachungsmaßnahmen entstanden sind. Auf die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO ist jedoch nur die Kostengrundentscheidung zu überprüfen - gegen diese hat die Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben. Inwiefern einzelne Kostenpositionen zu tragen sind, ist dagegen im Kostenansatzverfahren nach § 19 Abs. 2 GKG zu entscheiden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 464a Rn. 1). Dies betrifft auch Übersetzungskosten, die infolge von Telefonüberwachungsmaßnahmen entstanden sind (vgl. OLG Koblenz, NStZ-RR 2002, 160; OLG Schleswig, SchlHA 2003, 206; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 464a Rn. 2). Ein Fall, bei dem nach § 465 Abs. 2 StPO ausnahmsweise von der Auferlegung einzelner Kosten abgesehen werden kann, liegt ersichtlich nicht vor.
| Sost-Scheible | Franke | Feilcke | |||
| Roggenbuck | Quentin |