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BGH·4 StR 566/24·07.05.2025

Revision verworfen; Einziehungsbeschluss zu sichergestellten Waffen und Betäubungsmitteln konkretisiert

StrafrechtStrafprozessrechtEinziehung/VermögensabschöpfungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Dortmund und präzisiert den Einziehungsbeschluss hinsichtlich konkret aufgelisteter sichergestellter Gegenstände (u.a. Waffen, Munition, Kokain, Marihuana). Hinsichtlich der übrigen Angriffe ergab die Nachprüfung keinen Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer (§ 473 Abs. 1 StPO).

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Dortmund verworfen; Einziehungsbeschluss hinsichtlich bestimmter sichergestellter Gegenstände präzisiert; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der BGH kann im Revisionsverfahren den Ausspruch über die Einziehung dahin gehend klären oder präzisieren, welche sichergestellten Gegenstände einzuziehen sind oder nicht.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.

4

Einziehungsanordnungen sind hinreichend bestimmt zu treffen; unklare oder missverständliche Bezeichnungen der einzuziehenden Gegenstände sind durch gerichtliche Klarstellung zu beseitigen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dortmund, 3. Juli 2024, Az: 34 KLs 23/23

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Juli 2024 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung dahingehend klargestellt wird, dass die Einziehung der folgenden sichergestellten Gegenstände angeordnet wird:

- halbautomatische Pistole Colt Modell 1911 Kaliber .45 nebst passendem Stangenmagazin,

- halbautomatische Pistole Walther Modell 9x19 Kaliber 9 mm nebst passendem Stangenmagazin,

- halbautomatische Pistole Walther Modell P 22 Kaliber .22 lfb nebst zwei passenden Stangenmagazinen,

- fünf Patronen des Kalibers 9 x 19 mm, 25 Patronen des Kalibers .45, 39 Patronen des Kalibers .22 lfb, zwölf Patronen des Kalibers 9 x 19 mm des Herstellers Geco, 97 Patronen des Kalibers 7,62 x 39 mm, 18 Patronen des Kalibers 7,65 x 17 mm, fünf Patronen des Kalibers .44 Remington Magnum,

- Baseballschläger,

- Schlagring,

- Elektroimpulsgerät in Form einer Taschenlampe,

- 50,7 g Kokain und

- 16,2776 kg Marihuana

und die Einziehung hinsichtlich der zwei Magazine für ein Gewehr des Typs „Kalaschnikow“ entfällt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Quentin Sturm Maatsch

Scheuß Marks