Rücktritt vom Versuch: Beendeter Versuch wegen gedanklicher Indifferenz des Täters
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte die Nebenklägerin mit einem Beil schwer verletzt; das LG verurteilte wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung sowie zur Unterbringung. Die Revision hatte Erfolg: Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die Annahme eines beendeten Versuchs nicht ausreichend begründet hatte. Es fehle die positive Feststellung gedanklicher Indifferenz; neue Verhandlung angeordnet.
Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein beendeter Versuch liegt auch dann vor, wenn der Täter im Zeitpunkt der Aufgabe keine Vorstellung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens hat; diese gedankliche Indifferenz ist jedoch als innere Tatsache positiv festzustellen.
Fehlt es an Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters, darf die Kammer nicht ohne Weiteres auf gedankliche Indifferenz schließen; ein bloßes Nichtvorliegen von Feststellungen lässt Raum für Zweifel.
Der strafbefreiende Rücktritt vom beendeten Versuch unterfällt den verschärften Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 StGB und ist nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen möglich.
Bei erneuter Entscheidung sind neben tatbezogenen Umständen auch psychiatrische Feststellungen und die hieraus folgenden Maßregeln (z.B. Unterbringung) zu prüfen und in die Würdigung einzubeziehen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 23. August 2013, Az: 10 Ks 446 Js 9/13 - 6/13
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. August 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen kam es am Morgen des 5. Januar 2013 zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, der Zeugin R. , vor deren Wohnung. Als die Nebenklägerin sich umdrehte, um ins Haus zu gehen, schlug der Angeklagte ihr mit der scharfen Klingenseite eines Beiles wuchtig auf den Hinterkopf, wobei er ihren Tod billigend in Kauf nahm. Ein weiterer Schlag traf sie an der linken Schulter. Sie ging zu Boden, wobei der Angeklagte weiter auf sie einwirkte. Schließlich gelang es ihr, „das Beil mit Händen und Füßen wegzudrücken, so dass der Angeklagte es fallen ließ. ... Das Beil blieb rechts neben ihr auf dem Boden liegen." Anschließend entfernte sich der Angeklagte vom Tatort. Die Nebenklägerin wurde notärztlich versorgt.
2. Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Totschlags mit der Begründung verneint, dass ein beendeter Versuch im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 StGB gegeben sei und der Angeklagte keine Rettungsbemühungen entfaltet habe. Ein fehlgeschlagener Versuch könne nicht angenommen werden, weil das Beil in Griffweite auf dem Boden gelegen habe. Das Schwurgericht konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte dies erkannt und die Herbeiführung des Tötungserfolgs noch für möglich gehalten habe. Jedoch könne nicht festgestellt werden, welche Gedanken sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Aufgabe der Tatausführung gemacht habe. Deshalb könne allenfalls festgestellt werden, dass er sich überhaupt keine Vorstellungen darüber gemacht habe, ob die Nebenklägerin sterben könnte oder nicht, weswegen ein beendeter Versuch anzunehmen sei.
II.
1. Das angefochtene Urteil weist einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel auf. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht zur Annahme eines beendeten Versuchs gelangt ist und daran anknüpfend einen strafbefreienden Rücktritt verneint hat, halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein beendeter Versuch, von dem nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Satz 2 StGB zurückgetreten werden kann, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann vorliegt, wenn sich der Täter im Augenblick des Verzichts auf eine mögliche Weiterführung der Tat keine Vorstellung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens macht. Als innere Tatsache muss diese gedankliche Indifferenz des Täters gegenüber den von ihm bis dahin angestrebten oder doch zumindest in Kauf genommenen Konsequenzen aber positiv festgestellt werden (Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704, vom 14. August 2013 - 4 StR 308/13 und vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 469/13).
b) Diesen Anforderungen werden die Darlegungen in den Urteilsgründen nicht gerecht. Denn das Landgericht hat trotz der festgestellten Tatumstände gerade keine Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild des Angeklagten zur Schwere der Verletzungen zu ziehen vermocht, sondern hat lediglich aus dem Umstand, dass keine eindeutigen Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten zum Erfolgseintritt getroffen werden konnten, auf ein Fehlen derartiger Vorstellungen geschlossen. Die positive Feststellung, dass sich der Angeklagte keine Gedanken über den Erfolgseintritt gemacht hat, hat es damit nicht getroffen; denn die positive Feststellung der gedanklichen Indifferenz darf mit dem Fall, dass zu den Gedanken des Angeklagten keine Feststellungen getroffen werden können, nicht gleichgesetzt werden, da es in dem letztgenannten Fall noch Raum für die Anwendung des Zweifelssatzes gibt (Senatsbeschlüsse jew. aaO; SSW-StGB/Kudlich/Schuhr, 2. Aufl., § 24 Rn. 37).
2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Von der Aufhebung erfasst wird auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung.
Bei der erneuten Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird der Tatrichter auch in den Blick zu nehmen haben, dass der Sachverständige dem Angeklagten im Zusammenhang mit der Aufgabe seines Alkoholkonsums eine „gewisse Ich-Stärke" bescheinigt hat, und es nach den bisherigen Feststellungen trotz häufigen Zusammentreffens mit dem Zeugen K. , einem weiteren Intimpartner der Nebenklägerin, nie zu einem Streit kam.
Sost-Scheible Cierniak Franke RiBGH Dr. Quentin isturlaubsabwesend und deshalban der Unterschriftsleistunggehindert. Bender Sost-Scheible
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| Cierniak | RiBGH Dr. Quentin ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. | Sost-Scheible |