Idealkonkurrenz: Verbindung mehrerer Delikte durch ein mit ihnen jeweils tateinheitlich zusammentreffendes anderes Delikt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bochum ein. Der BGH änderte den Schuldspruch in zwei Fällen dahin, dass Geiselnahme in Tateinheit mit Entziehung Minderjähriger und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegt. Der Senat stellte fest, dass ein Delikt, das tateinheitlich mit mehreren anderen Delikten zusammentrifft, diese zur Tateinheit verbindet, auch wenn eines schwerer wiegt; Einzelstrafen und die Gesamtstrafe wurden aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Schuldspruch in zwei Fällen zu Tateinheit geändert, Einzelstrafen und Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; restliche Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Trifft ein Delikt mit mehreren anderen Delikten jeweils tateinheitlich zusammen, so verbindet es diese Delikte zur Tateinheit, sodass zwischen den betroffenen Taten keine Tatmehrheit besteht.
Die verbindende (Klammer-)Wirkung eines Delikts tritt auch dann ein, wenn eines der verbundenen Delikte schwerer wiegt als das verbindende Delikt.
Eine Revisionsänderung der rechtlichen Bewertung von Konkurrenzverhältnissen ist nach § 265 StPO zulässig, wenn der geständige Angeklagte sich gegen die geänderte Annahme nicht anders verteidigen konnte.
Führt die geänderte rechtliche Bewertung zur Aufhebung von Einzelstrafen, sind die betroffenen Einzelstrafen und der hierauf beruhende Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafentscheidung zurückzuverweisen; rechtsfehlerfreie tatbestandliche Feststellungen bleiben bestehen.
Bei der Neubemessung darf die neu festzusetzende Einzelstrafe die Summe der aufgehobenen Einzelstrafen nicht überschreiten.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 24. Juli 2009, Az: 1 KLs 36 Js 100/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Juli 2009
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen III. 3. und 4. der Urteilsgründe der Geiselnahme in Tateinheit mit Entziehung Minderjähriger und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist,
b) in den Einzelstrafaussprüchen bezüglich dieser Fälle und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung, wegen Geiselnahme, wegen Entziehung Minderjähriger in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt; außerdem hat es eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen (vorläufigen) Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat verkannt, dass das Verbrechen der Geiselnahme und das Vergehen der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs, die bei isolierter Betrachtungsweise in Tatmehrheit zueinander stehen, durch das Vergehen der Entziehung Minderjähriger zur Tateinheit verbunden werden, weil dieses seinerseits mit jedem der anderen Delikte tateinheitlich zusammentrifft. Diese Wirkung tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann ein, wenn eines der betroffenen Delikte schwerer wiegt als dasjenige, das die Verbindung begründet (vgl. BGHSt 31, 29, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 7 m.w.N.; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. Vor § 52 Rdn. 30).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte gegen die Annahme von Tateinheit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die abweichende rechtliche Bewertung der Konkurrenzverhältnisse in den Fällen III. 3. und 4. der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der insoweit erkannten Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung der für sich gesehen nicht zu beanstandenden Gesamtstrafe nach sich.
Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen sind. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, bleiben zulässig. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die neu zu bemessende Einzelstrafe die Summe der beiden aufgehobenen Einzelstrafen nicht überschreiten darf.
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