Nachträgliche Änderung der Kostenentscheidung hinsichtlich der Neben- und Adhäsionsklage
KI-Zusammenfassung
Die Neben- und Adhäsionsklägerin beantragte die Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 17. März 2016, damit die Angeklagte auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt. Der BGH wies den Antrag zurück. Eine nachträgliche inhaltliche Änderung eines Senatsbeschlusses ist ausgeschlossen; eine Berichtigung kommt nur in Betracht, wenn der Fehler lediglich die Verlautbarung betrifft.
Ausgang: Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Senatsbeschlusses vom 17.03.2016 zurückgewiesen; inhaltliche Änderung eines Senatsbeschlusses ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Senatsbeschluss ist grundsätzlich inhaltlich nicht mehr änderbar; nachträgliche inhaltliche Änderungen der Kostenentscheidung sind ausgeschlossen.
Eine Berichtigung ist nur zulässig, soweit der Fehler die bloße Verlautbarung des Beschlusses und nicht die inhaltliche Entscheidung betrifft.
Fehlt im Senatsbeschluss die ausdrückliche Auferlegung der im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen Dritter, können diese nicht nachträglich durch Ergänzung des Beschlusses eingeführt werden.
Ein Fehler, der die Entscheidung selbst (nicht nur deren Verlautbarung) betrifft, ist der Berichtigung nicht zugänglich; der Rechtsweg zur nachträglichen Durchsetzung der Kosten folgt diesen prozessualen Schranken.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 17. März 2016, Az: 4 StR 56/16, Beschluss
vorgehend LG Frankenthal, 16. November 2015, Az: 5220 Js 13629/15 - 1 Ks
Tenor
Der Antrag der Neben- und Adhäsionsklägerin S. auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 17. März 2016 auf die Revision der Angeklagten das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. November 2015 im Adhäsionsausspruch ergänzt, die weiter gehende Revision als unbegründet verworfen und der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Mit Schriftsatz ihres Vertreters vom 3. Dezember 2018 beantragt die Neben- und Adhäsionsklägerin S. , den Senatsbeschluss vom 17. März 2016 dahin zu ergänzen, dass die Angeklagte auch die Kosten der Nebenklägerin zu tragen hat.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Bei seiner Entscheidung über die Revision der Angeklagten hat es der Senat versehentlich versäumt, der Angeklagten auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin aufzuerlegen. Dieser Fehler, der die Entscheidung selbst und nicht nur deren Verlautbarung betrifft, ist einer Berichtigung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 1 StR 577/98, NStZ-RR 2000, 39; vgl. Ott in KK-StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN). Eine nachträgliche inhaltliche Änderung der Kostenentscheidung des - grundsätzlich nicht abänderbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - 4 StR 24/15, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 6 mwN) - Senatsbeschlusses vom 17. März 2016 ist rechtlich ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2012 - 4 StR 631/11, NStZ-RR 2012, 159; vom 24. Juli 1996 - 2 StR 150/96, NStZ-RR 1996, 352; vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 464 Rn. 8, 12 mwN).
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