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BGH·4 StR 561/15·03.02.2016

Revision im Strafverfahren: Verfahrensrüge hinsichtlich der Vornahme verbotener Vernehmungsmethoden bei fehlendem Widerspruch zur Verwertung der Aussage in der Hauptverhandlung

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Siegen wurde als unbegründet verworfen; eine revisionsrechtfertigende Rechtsverletzung lag nicht vor (§349 Abs.2 StPO). Der Senat stellt ergänzend fest, dass eine Verfahrensrüge wegen verbotener Vernehmungsmethoden (§136a Abs.1 StPO) auch ohne Widerspruch in der Hauptverhandlung zulässig sein kann (§136a Abs.3 StPO). Im vorliegenden Fall führten die vorgebrachten Rügen materiell nicht zum Erfolg.

Ausgang: Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

2

Eine Verfahrensrüge, die geltend macht, eine Aussage sei durch verbotene Vernehmungsmethoden zustande gekommen, kann auch dann zulässig erhoben werden, wenn der Angeklagte der Verwertung der Aussage in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hat (§136a Abs.3 StPO).

3

Die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge nach §136a StPO ersetzt nicht die substantielle Prüfung: Die Rüge ist nur begründet, wenn aus den vorgebrachten Umständen konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung des Verbots verbotener Vernehmungsmethoden folgen.

4

Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn die vorgebrachten Einwendungen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit oder Verwertungsverbot der Aussage liefern, sodass kein Tatbestand einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung oder Verwertungsverbots angezeigt ist.

Relevante Normen
§ 136a Abs 1 StPO§ 136a Abs 3 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 136a Abs. 1 StPO§ 136a Abs. 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Siegen, 5. Mai 2015, Az: 31 Ks 1/15

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 5. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, eine Aussage sei durch verbotene Vernehmungsmethoden zustande gekommen (§ 136a Abs. 1 StPO), kann auch dann zulässig erhoben werden, wenn der Angeklagte der Verwertung der Aussage in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hat (§ 136a Abs. 3 StPO; BGH, Beschluss vom 22. August 1995 – 1 StR 458/95; SSW-StPO/Eschelbach, 2. Aufl., § 136a Rn. 58). Die vom Generalbundesanwalt für seine gegenteilige Auffassung in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf eine andere Fallgestaltung. Jedoch haben die von der Beschwerdeführerin insoweit erhobenen Verfahrensrügen aus den weiteren Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in der Sache keinen Erfolg.

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