Teilfreispruch im Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs bei Nichterweislichkeit einer tatmehrheitlich angeklagten Tat
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gewerbs‑ und bandenmäßigen Computerbetrugs ein. Der BGH verwirft die Revision mit der Maßgabe, dass der Angeklagte insoweit freigesprochen wird, weil eine tatmehrheitlich angeklagte Überweisung nicht erwiesen war. Zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ist in solchen Fällen ein Teilfreispruch erforderlich; die Kostenregelung erfolgt nach § 467 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Revision verworfen; insoweit Teilfreispruch wegen Nichterweisens einer tatmehrheitlich angeklagten Tat mit Kostenfolge nach § 467 Abs. 1 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Bei Nichterweisbarkeit einer als tatmehrheitlich angeklagten Tat ist zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ein Teilfreispruch auszusprechen.
Wurden mehrere Überweisungen wegen Konkurrenzrechtlichkeit zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst, ist die rechtliche Bewertung auf diese Konkretisierung abzustellen.
Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und bleibt das Urteil insoweit bestehen.
Findet der Revisionssenat einen Teilfreispruch, sind die Kostenfolgen nach § 467 Abs. 1 StPO anzuwenden; die Staatskasse trägt insoweit die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 11. Juli 2011, Az: 3 KLs 540 Js 1758/09 (25/10)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Juli 2011 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 15 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer klarstellenden Ergänzung der Urteilsformel; im Übrigen ist es unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Hinsichtlich der Tat II. 13 der Urteilsgründe hat die Strafkammer insgesamt zehn an einem Tag im Wege des Online-Bankings unter unberechtigter Verwendung von Transaktionsnummern durchgeführte Überweisungen von dem Konto des Geschädigten auf das Konto eines sog. Finanzagenten festgestellt, darunter eine Überweisung über 995 Euro, und diese konkurrenzrechtlich zu einer Tat des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 5 StGB zusammengefasst. Insoweit waren dem Angeklagten in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage (Anklagevorwürfe 43 bis 53) als jeweils materiell-rechtlich selbständige Taten elf Überweisungen, darunter zwei Überweisungen in Höhe von jeweils 995 Euro, angelastet worden. Bei der Nichterweisbarkeit einer tatmehrheitlich angeklagten Tat wäre zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ein Teilfreispruch erforderlich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschluss vom 30. Mai 2008 – 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287). Diesen holt der Senat mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nach.
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