Themis
Anmelden
BGH·4 StR 554/25·27.01.2026

Revision des Angeklagten verworfen – keine Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht im StrafverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Detmold ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Senat betont, dass eine Beschränkung durch den Generalbundesanwalt auf den Rechtsfolgenausspruch dessen Entscheidung nicht hindert.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten und notwendige Auslagen der Nebenklägerin zu Lasten des Beschwerdeführers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Für die Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO ist eine umfassende Nachprüfung des Urteils erforderlich, die das Vorliegen einer Revisionsrechtfertigung ausschließt, wenn kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler entdeckt wird.

3

Eine Beschränkung des Revisionsantrags durch den Generalbundesanwalt auf den Rechtsfolgenausspruch hindert den Revisionsgerichtshof nicht, nach § 349 Abs. 2 StPO über die Revision zu entscheiden, wenn die Nachprüfung ergab, dass kein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten vorliegt.

4

Der unterliegenden Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Detmold, 31. Juli 2025, Az: 23 KLs - 52 Js 341/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 31. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist die Revision des Angeklagten nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der Senat ist hierdurch nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, nachdem die umfassende Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben und die Revision auch nach Ansicht des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 – 2 StR 243/00).

Quentin Maatsch Scheuß

Momsen-Pflanz Gödicke