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BGH·4 StR 546/19·21.11.2019

Strafschärfende Berücksichtigung der Verächtlichmachung des Tatopfers in der Einlassung des Angeklagten

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Totschlags an seiner Ehefrau zu zehn Jahren Haft verurteilt. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die in der Einlassung erhobenen Behauptungen über sexuelle Strangulationspraktiken des Opfers strafschärfend gewertet hatte. Solche Angaben seien als zulässiges Verteidigungsverhalten zur Entkräftung des Tötungsvorwurfs zu qualifizieren. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Behauptungen des Angeklagten über abseitige sexuelle Praktiken des Opfers sind als zulässiges Verteidigungsverhalten zu werten, wenn sie dazu dienen, den Vorwurf einer vorsätzlichen Tötung zu entkräften, und dürfen nicht allein wegen Herabwürdigung des Opfers strafschärfend berücksichtigt werden.

2

Die Strafzumessung darf Verteidigungsverhalten nicht als strafverschärfend anrechnen, soweit es nicht erkennbar ausschließlich dem Zwecke dient, das Opfer herabzuwürdigen.

3

Liegt im Strafausspruch ein Wertungsfehler vor, kann die Revision insoweit Erfolg haben und der Strafausspruch aufzuheben sowie die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen sein.

4

Rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen bleiben von einem isolierten Wertungsfehler im Strafausspruch unberührt und können weiterhin Bestand haben.

Relevante Normen
§ 46 Abs 2 StGB§ 212 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 6. Juni 2019, Az: 10 Ks 3/19

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Juni 2019 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte in seiner Einlassung das Opfer in besonderer Weise verächtlich gemacht habe, indem er ihm abseitige sexuelle Interessen unterstellt habe. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass seine Ehefrau den Höhepunkt beim Geschlechtsverkehr nur erreicht habe, wenn er sie gedrosselt habe. Auch am Morgen des Tattages habe er mit ihr verkehrt, dabei habe er sie zu heftig gedrosselt, was er zunächst nicht bemerkt habe. Mit der Behauptung regelmäßiger Strangulationspraktiken beim Geschlechtsverkehr sollte der Vorwurf der vorsätzlichen Tötung entkräftet werden. Insoweit stellt sie sich als zulässiger Teil der Verteidigung des Angeklagten dar und diente nicht lediglich dem Zweck, das Tatopfer herabzuwürdigen, so dass sie nicht straferschwerend gewertet werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 1989 - 1 StR 272/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 6; vom 29. März 1994 - 1 StR 71/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 13; vom 22. September 2011 - 2 StR 313/11, juris Rn. 4).

3

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben.

QuentinCierniakFeilcke
RoggenbuckBender