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BGH·4 StR 544/24·11.03.2025

BGH: Revision teilweise stattgegeben — Schuldspruch wegen bewaffnetem Handeltreiben und Cannabis angepasst

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und weiterer Taten ein. Der BGH gab der Revision insoweit statt, dass der Schuldspruch in einem Teilfall (II.2.2) geändert und auf Amphetamin-Handeltreiben sowie Handeltreiben und verbotenen Besitz von Cannabis nach dem KCanG festgestellt wurde. Ein bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis verneinte der Senat wegen Unterschreitens des THC-Grenzwerts; die Strafe blieb unverändert.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Schuldspruch in Fall II.2.2. dahingehend geändert, dass Handeltreiben mit Amphetamin sowie Handeltreiben und verbotener Besitz von Cannabis festgestellt wurden; sonstige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Inkrafttreten eines neuen Gesetzes zur Bewertung von Betäubungsmitteln (hier: KCanG) sind die Tatbestände des neuen Gesetzes gemäß § 2 Abs. 3 StGB auf bereits verfahrensgegenständliche Taten anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2

Ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt neben dem Handeltreiben das Vorhandensein gefährlicher Gegenstände im unmittelbaren Tatumfeld und das Überschreiten der nicht geringen Menge des betreffenden Wirkstoffs voraus.

3

§ 354 Abs. 1 StPO ermöglicht dem Revisionsgericht eine selbstständige Änderung des Schuldspruchs, sofern die Feststellungen dies tragen und der geständige Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können (§ 265 StPO steht dem in solchen Fällen nicht entgegen).

4

Eine Änderung der rechtlichen Einordnung der Tat führt nicht automatisch zu einer milderen Strafe; die Strafkammer bzw. das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob die geänderte rechtliche Bewertung zu einem reduzierten Strafmaß hätte führen müssen (Prinzip der sachgerechten Strafzumessung).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ KonsumCannabisgesetz (KCanG)§ 2 Abs. 3 StGB§ 354a StPO§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. März 2024 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 2.2. der Urteilsgründe des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreiben mit Cannabis und verbotenem Besitz von Cannabis schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Schuldspruch war wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.

3

a) Nach den Feststellungen zu Fall II. 2.2. der Urteilsgründe verfügte der Angeklagte über 202,79 Gramm Amphetamin (37,79 Gramm Amphetaminbase) und 29,71 Gramm Cannabis (3,7 Gramm THC) zum gewinnbringenden Weiterverkauf. In unmittelbarem Umfeld der Rauschmittel bewahrte er jederzeit zugriffsbereit unterschiedliche gefährliche Gegenstände, u.a. eine Ninja-Kettenpeitsche, eine Machete und einen Dolch, auf. Daneben besaß er 180 Gramm Cannabis (36,4 Gramm THC) und 90 Gramm Amphetamin (16,7 Gramm Amphetaminbase) zum Eigenkonsum.

4

b) Der Schuldspruch war an das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) anzupassen, das der Senat hier gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO anzuwenden hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 4 StR 120/24). Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen stellt sich danach bezogen auf die Amphetaminmenge auch weiterhin als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) dar. Hinsichtlich des Cannabis hat sich der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) und des verbotenen Besitzes von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1b) KCanG) schuldig gemacht. Ein bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG) lag nicht vor, weil der Wirkstoffanteil der zum Handeltreiben bestimmten Teilmenge die Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 4 StR 111/24 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen zum Grenzwert der nicht geringen Menge) nicht überstieg.

5

Der Senat ändert den Schuldspruch im Fall II. 2.2. der Urteilsgründe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

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2. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Die Strafe im Fall II. 2.2. der Urteilsgründe ist unverändert aus dem von der Strafkammer zur Anwendung gebrachten Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht allein infolge der mit dem KCanG vom Gesetzgeber verbundenen geänderten Bewertung zu einer milderen Strafe gekommen wäre. Denn die Strafkammer hat ausdrücklich die geringere Gefährlichkeit wie auch die im Verhältnis zum aufgefundenen Amphetamin geringe Menge Cannabis strafmildernd berücksichtigt.

7

3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

QuentinScheußGödicke
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