Revision im Strafverfahren: Aufrechterhaltung der Feststellungen zur Person bei Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gewerbsmäßiger Hehlerei ein. Der BGH gab der Revision statt, hob das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht hatte zuvor festgestellte Personenfeststellungen des aufgehobenen Urteils wörtlich übernommen, worin der Senat eine unzulässige Bindungswirkung sah. Die eigenständige Feststellungspflicht des neu entscheidenden Tatrichters wurde betont.
Ausgang: Revision des Angeklagten stattgegeben; Urteil mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs nach § 353 Abs. 2 StPO dürfen die vom Revisionsgericht aufgehobenen Feststellungen nicht als bindende Grundlage für die neue Entscheidung dienen.
Feststellungen zur Person (z. B. Vorstrafen, persönliche Verhältnisse) gehören zur Straffrage; der erneut entscheidende Tatrichter muss hierzu eigene, vom früheren Urteil unabhängige Feststellungen treffen.
Die wörtliche Übernahme oder optische Einrückung früherer Feststellungen begründet die Besorgnis, dass die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs faktisch umgangen wird.
Eine lediglich ergänzende Angabe (etwa zum Gesundheitszustand) genügt nicht, um zu belegen, dass das Gericht eigenständig zu inhaltsgleichen Feststellungen gelangt ist, wenn sonst die alten Feststellungen übernommen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 28. Juli 2016, Az: 52 KLs 15/16
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf seine Revision hat der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2016 das Verfahren im Fall II. 16 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, das angefochtene Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs im Übrigen bestätigt, jedoch im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die neu entscheidende Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und dabei unter Beibehaltung der Einzelstrafen im Übrigen diese in drei Fällen jeweils um zwei Monate (Fälle II. 12 und 13 der Urteilsgründe) bzw. einen Monat (Fall II. 8 der Urteilsgründe) herabgesetzt.
Hiergegen hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt, die Erfolg hat.
1. Das Landgericht hat zum Werdegang und zur Person einschließlich der Vorstrafen des Angeklagten auf das aufgehobene Urteil Bezug genommen, dessen Feststellungen wörtlich übernommen und optisch eingerückt. Lediglich ergänzend hat es zum Gesundheitszustand eine medikamentenpflichtige Diabetes des Angeklagten festgestellt. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer vom Senat gemäß § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen dem neuen Urteil zu Grunde gelegt und damit entgegen dem ihn bindenden Urteilsspruch des Revisionsgerichts als nicht aufgehoben behandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1999 – 3 StR 239/99; Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 2 StR 481/12, jeweils mwN). Denn die Feststellungen zur Person gehören zur Straffrage, über die der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter nach einer solchen Revisionsentscheidung auch nur auf der Grundlage neuer, von ihm selbst getroffener Feststellungen umfassend neu befinden kann. Auch aus der ergänzenden Feststellung zum Gesundheitszustand kann nicht geschlossen werden, dass das Landgericht auch im Übrigen eigenständig zu inhaltsgleichen Feststellungen gelangt ist wie das Ersturteil.
2. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre, wenn er zur Person des Angeklagten eigene Feststellungen getroffen hätte.
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