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BGH·4 StR 541/25·24.02.2026

BGH: Teilweise Einstellung wegen fehlenden Versuchs bei Unternehmensdelikt Kinderpornographie

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Essen ein, das ihn u.a. wegen sexuellem Missbrauch ohne Körperkontakt und verschiedener Kinderpornographie-Delikte verurteilte. Der BGH prüfte insbesondere, ob das Unternehmensdelikt der Besitzverschaffung (§184b Abs.3 Alt.2 StGB) bereits durch die festgestellten Anbahnungen erfüllt war. Mangels Feststellungen eines unmittelbaren Ansatzes stellte der Senat das Verfahren in drei Teilfällen nach §154 Abs.2 StPO ein und änderte den Schuldspruch; die übrige Revision wurde verworfen. Der Senat betont, dass für das Unternehmensdelikt zumindest ein Versuch erforderlich ist.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in drei Teilfällen eingestellt; übrige Revision verworfen und Schuldspruch entsprechend geändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unternehmensdelikt nach §184b Abs.3 Alt.2 StGB i.V.m. §11 Abs.1 Nr.6 StGB setzt mindestens einen Versuch voraus; bloße Anbahnung ohne unmittelbares Ansetzen genügt nicht.

2

Fehlen konkrete Feststellungen zum unmittelbaren Ansetzen des Täters, ist eine Verurteilung wegen Unternehmensverschaffung des Besitzes kinderpornographischer Inhalte nicht tragfähig.

3

Ist ein Tatvorwurf nicht hinreichend festgestellt, kann das Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO eingestellt werden; dies ist auch aus prozessökonomischen Gründen geboten.

4

Eine Teileinstellung hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge; der Revisionssenat kann den Schuldspruch gemäß §354 Abs.1 StPO analog abändern und die Gesamtstrafe beibehalten, wenn feststeht, dass die verbleibenden Einzelstrafen zu derselben Gesamtstrafe geführt hätten.

5

Die weitergehende sachlich-rechtliche Nachprüfung ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, sofern keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt werden.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 13. Juni 2025, Az: 64 KLs 9/25

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Juni 2025 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. b), II. 2. c) und II. 2. g) der Urteilsgründe wegen des Unternehmens der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen, hierbei in einem Fall in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte, des Unternehmens der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen sowie der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt, wegen des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen, hierbei in einem Fall in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte, wegen des Unternehmens der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in sechs Fällen sowie der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt teilweise zur Einstellung des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 StPO) und erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. b), II. 2. c) und II. 2. g) der Urteilsgründe wegen des Unternehmens der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte verurteilt worden ist.

3

a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen beabsichtigte der Angeklagte - soweit hier relevant - von einer bislang unbekannten Person kinderpornographische Inhalte zu erhalten und schrieb dieser am 28. Mai 2024: „I won't annoy you anymore, just three videos then I won't annoy you okay". Daraufhin antwortete der unbekannte Nutzer: „What a video“ und schrieb der Angeklagte: „Kids porno“ (Fall II. 2. b) der Urteilsgründe). Am 31. Mai 2024 chattete der Angeklagte mit einer weiteren bislang unbekannten Person und fragte in der Absicht, von ihr kinderpornographische Inhalte zu erhalten: „You have no videos of little girls or” (Fall II. 2. c) der Urteilsgründe). Am 10. November 2024 fragte der Angeklagte einen weiteren unbekannten Chatpartner: „You don't have any videos of little girls or“, „do you“. Der Chatpartner antwortete: „I might“, „lemme see what you got and I'll show you what I got“ (Fall II. 2. g) der Urteilsgründe). Die englischsprachigen Chats führte der an einer Intelligenzminderung und einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie leidende Angeklagte, indem er deutsche Wörter in den „google Übersetzer“ eingab und das Ergebnis in den Chat hineinkopierte. Ob kinderpornographische Inhalte ausgetauscht wurden, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen.

4

b) Als Unternehmensdelikt setzt § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB zumindest den Versuch voraus, sich den Besitz an einem kinderpornographischen Inhalt zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 219/15 Rn. 13). Die bisher getroffenen Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte nach seiner Vorstellung von der Tat bereits unmittelbar zur Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals angesetzt hat. So bleibt offen, ob und inwieweit der Angeklagte noch Zwischenakte für erforderlich hielt, bis es zu einer Besitzverschaffung kommen würde. Der Senat hat das Verfahren daher aus prozessökonomischen Gründen insoweit auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

5

c) Die Teileinstellung zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich, die der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst vornimmt. Die in den Fällen II. 2. b), II. 2. c) und II. 2. g) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen. Hingegen kann die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelstrafen - von einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und drei Monaten, neun Monaten, fünf Monaten sowie in drei Fällen jeweils drei Monaten Freiheitsstrafe - ohne die für die eingestellten Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

6

2. Im verbleibenden Umfang hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

QuentinScheußGödicke
MaatschMomsen-Pflanz