Revision: Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe wegen nicht berücksichtigter Vorstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt materielles Recht gegen ein Urteil des LG Essen, das ihn u. a. wegen Computerbetrugs verurteilte. Der BGH hebt den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, weil eine noch nicht erledigte frühere Freiheitsstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB einzubeziehen ist. Über die Bildung der Gesamtstrafe wird in ein Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO verwiesen; die übrige Revision wird verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und zur Entscheidung ins Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO verwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe sind nach § 55 Abs. 1 StGB noch nicht erledigte Freiheitsstrafen einzubeziehen, wenn die neu verfolgten Taten vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen wurden.
Unterbleibt die Einbeziehung einer einschlägigen noch nicht erledigten Freiheitsstrafe, begründet dies einen aufhebungsbedürftigen Rechtsfehler im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Trifft das Revisionsgericht fest, dass lediglich über die Bildung der Gesamtstrafe erneut zu entscheiden ist, kann es die Entscheidung hierüber gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO in ein Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO verweisen.
Ergibt die revisionelle Nachprüfung keine weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, bleibt der übrige Urteilsausspruch bestehen und die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 28. April 2025, Az: 52 KLs 18/24
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. April 2025 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Teilfreispruch im Übrigen – wegen Computerbetrugs in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg erzielt.
1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat übersehen, dass die mit Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Juni 2023 verhängte und noch nicht erledigte Freiheitsstrafe von fünf Monaten (vgl. Ziffer I. 5. der Urteilsgründe) nach § 55 Abs. 1 StGB in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Denn die verfahrensgegenständlichen Taten beging der Angeklagte im Dezember 2022 und damit vor dieser rechtskräftigen Verurteilung.
Da lediglich über die Bildung der Gesamtstrafe erneut zu befinden ist, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung hierüber gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO in das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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