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BGH·4 StR 53/25·23.04.2025

Revision teilgewiesen: Einziehung von Taterträgen als Gesamtschuldner angeordnet

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung und Einziehungsanordnung wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs. Der BGH bestätigt Schuld- und Strafausspruch, ändert aber die Einziehung: Der Wert der Taterträge wird gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 135.085 € angeordnet. Zur Änderung berief sich der Senat auf § 354 Abs. 1 StPO; eine namentliche Benennung der Gesamtschuldner sei nicht erforderlich.

Ausgang: Revision insoweit stattgegeben, dass Einziehung als gesamtschuldnerisch angeordnet wird; im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen kann gegen mehrere Tatbeteiligte in gesamtschuldnerischer Haftung angeordnet werden, wenn diese über die Taterträge bzw. deren Verwendung Mitverfügungsgewalt hatten.

2

Erhält ein Angeklagter Taterträge von Mitbeteiligten, die hierüber ebenfalls (Mit‑)Verfügungsgewalt besitzen, begründet dies regelmäßig eine gesamtschuldnerische Haftung für die Einziehungsforderung.

3

Das Revisionsgericht kann den Einziehungsausspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ergänzen oder ändern; eine individuelle namentliche Benennung der Gesamtschuldner ist hierfür nicht erforderlich.

4

Ergeben sich in der revisionsrechtlichen Nachprüfung keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler in Schuld- oder Strafausspruch, ist die Revision insoweit zurückzuweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 12. August 2024, Az: 52 KLs 1/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. August 2024, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 135.085 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 135.085 €, zum Teil in gesamtschuldnerischer Haftung mit den nichtrevidierenden Mitangeklagten, angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur. Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte in sämtlichen ihn betreffenden Fällen die Taterträge von anderen Tatbeteiligten ausgehändigt, die hierüber ebenfalls die (Mit-)Verfügungsgewalt hatten. Er haftet deshalb insgesamt nur als Gesamtschuldner (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 134/22 Rn. 30; Beschluss vom 7. Juni 2022 – 4 StR 31/22 Rn. 3). Der Senat ergänzt demgemäß den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO, wobei es der individuellen Benennung der Gesamtschuldner nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2024 – 4 StR 252/24 Rn. 8 mwN).

QuentinScheußGödicke
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