Strafverfahren: Prozesszinsen im Adhäsionsausspruch
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Münster ein, das sie wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilte und im Adhäsionsverfahren Schmerzensgeld nebst Zinsen zusprach. Streitpunkt war insbesondere der Beginn der Zinsberechtigung und die Ausgestaltung der Urteilsformel beim teilweisen Absehen von einer Entscheidung. Der BGH korrigierte den Zinsbeginn auf den 29. März 2018, wies insoweit auf die Pflicht zur ausdrücklichen Aufnahme des Absehens in die Urteilsformel hin und verworf die Revision im Übrigen als unbegründet.
Ausgang: Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen; Zinsbeginn auf den 29. März 2018 korrigiert und insoweit von einer Entscheidung abgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Im Adhäsionsverfahren beginnt die Zinsberechtigung für einen Zahlungsanspruch erst am Tag nach der Rechtshängigkeit des Klageanspruchs; der Zugang des Klageschriftsatzes bestimmt gemäß § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO zusammen mit § 187 Abs. 1 BGB den Beginn der Zinslaufzeit.
Wird eine im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Forderung nicht in vollem Umfang zugesprochen und wird insoweit von einer Entscheidung abgesehen, ist dieses Absehen zur Klarstellung in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Die Überprüfung einer Adhäsionsentscheidung im Revisionsverfahren richtet sich nach dem Vorhandensein von Rechtsfehlern; sind solche nicht feststellbar, ist die Revision hinsichtlich des Adhäsionsanspruchs als unbegründet zu verwerfen.
Die Festsetzung von Prozesszinsen im Adhäsionsurteil kann in der Höhe mit 5 % über dem Basiszinssatz getroffen werden, soweit dies der gesetzlichen und rechtlichen Grundlage entspricht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 8. Mai 2018, Az: 9 KLs 31/17
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 8. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte an den Neben- und Adhäsionskläger Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 29. März 2018 zu zahlen hat und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsanspruch abgesehen wird.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es sie dazu verurteilt, an den Neben- und Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem aktuellen Basiszinssatz seit dem 27. März 2018 zu bezahlen. Auf die Revision der Angeklagten war die Adhäsionsentscheidung im Zinsausspruch abzuändern und dahin zu ergänzen, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.
1. Dem Neben- und Adhäsionskläger stehen Zinsen erst ab dem 29. März 2018 zu, weil sein Klageschriftsatz im Adhäsionsverfahren vom 27. März 2018 beim Landgericht am 28. März 2018 eingegangen ist (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO) und nach § 187 Abs. 1 BGB Zinsen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zugesprochen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18, Rn. 2 mwN). Da das Landgericht die Schmerzensgeldforderung (mindestens 10.000 Euro) nicht in vollem Umfang zugesprochen hat, war das darin liegende Absehen von einer Entscheidung (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO) zur Verdeutlichung in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 StR 488/17, Rn. 14; Urteil vom 13. Mai 2003 - 1 StR 529/02, NStZ 2003, 565, 566).
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Sost-Scheible | Quentin | Bartel | |||
| Bender | Feilcke |