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BGH·4 StR 530/24·25.03.2025

Revision verworfen: Gewaltbegriff bei ruckartigem Abreißen von Ketten bestätigt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Berlin wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls und Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren ein. Zentrale Frage war, ob das ruckartige Abreißen von Ketten Gewalt i.S.d. § 249 Abs. 1 StGB darstellt. Der BGH verwarf die Revision, bestätigte die Annahme von Gewalt aufgrund von Körperverletzungsfolgen und Überwindung von Verteidigungsreaktionen und verwies die Kostenbeschwerde bzw. Zuständigkeitsfragen an die Grundsätze zu GKG-Zuständigkeiten.

Ausgang: Revision des Angeklagten und Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren vom BGH verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewalt im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter nicht völlig unerhebliche Kraft gegen eine Person entfaltet, die dazu dient, einen erwarteten oder geleisteten Widerstand zu überwinden.

2

Das ruckartige Abreißen von Halsketten kann unter den Gewaltbegriff des § 249 Abs. 1 StGB fallen, wenn hierdurch Verletzungen entstehen oder eine Schutzhaltung des Opfers durch Kraftentfaltung überwunden wird.

3

Die Revision ist zu verwerfen, sofern die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Eine Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die Kostenentscheidung selbst fehlerhaft ist und bloße Hinweise auf höhere Forderungen der Adhäsionsklägerin nicht genügen.

5

Für Beschwerden gegen gebühren- oder streitwertbezogene Entscheidungen des Landgerichts ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig; nach §§ 66, 68 GKG entscheidet insoweit das nächsthöhere Gericht (Oberlandesgericht).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 249 Abs. 1 StGB§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 16. Juli 2024, Az: 540 Ks 2/24

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 16. Juli 2024 wird verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorbezeichneten Urteils im Adhäsionsverfahren wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel, die durch die Revision im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisions- und im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet und den Angeklagten verurteilt, der Adhäsionsklägerin Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die insoweit der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen hat es dem Angeklagten auferlegt. Die vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittel der Revision und der Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren haben keinen Erfolg.

2

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand des Raubes erfüllt, als er in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe den Geschädigten deren Ketten ruckartig vom Hals riss, hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Gewalt im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB wendet an, wer nicht völlig unerhebliche Kraft auf das Opfer entfaltet und wenn diese dazu dient, einen erwarteten oder geleisteten Widerstand des Opfers zu überwinden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1989 – 1 StR 613/89, juris Rn. 6; Urteil vom 3. November 1992 – 1 StR 543/92, juris Rn. 12; Urteil vom 21. Januar 2015 – 2 StR 247/14 Rn. 3). Anders liegt es, wenn der Täter durch Schnelligkeit und List zum Ziel der Wegnahme kommt und das Erscheinungsbild der Tat deshalb nicht durch Gewalt gegen eine Person geprägt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 1999 – 4 StR 328/99; Sander in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 249 Rn. 16 mwN). Vorliegend haben beide Geschädigte Hautabschürfungen am Hals erlitten. Die Geschädigte im Fall II.2 wurde nach hinten gerissen; im Fall II.3 nahm die Geschädigte zunächst eine Schutzhaltung ein, die durch die Kraftentfaltung des Angeklagten überwunden wurde.

3

2. Die vom Rechtsmittelführer nicht näher ausgeführte Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren war ebenfalls zu verwerfen. Sie ist unbegründet. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler der Anregung der Adhäsionsklägerin, das Schmerzensgeld nicht unter 50.000 Euro anzusetzen, keine maßgebliche Bedeutung für die Auferlegung der Kosten und Auslagen beigemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – 2 StR 381/24 Rn. 2).

4

3. Ergänzend bemerkt der Senat:

5

Für die Entscheidung über die zudem eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig.

6

Sowohl für den Fall, dass der Verteidiger die Beschwerde im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 GKG), als auch für den Fall, dass er das Rechtsmittel für den Angeklagten eingelegt hat, ist das zur Entscheidung berufene Gericht nicht der Bundesgerichtshof. Denn gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Zu entscheiden hat vielmehr nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG das „nächsthöhere Gericht“; dies ist bei Entscheidungen des Landgerichts das Oberlandesgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 – VIII ZB 27/07 Rn. 3, 4; OLG Dresden, Beschluss vom 7. August 2023 – 4 W 417/23, NJW-RR 2023, 1294; BeckOK KostR/Laube, 48. Ed., GKG § 66 Rn. 255; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl., § 66 Rn. 55; für die (identische) Rechtslage vor dem Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 2002 – 2 Ws 408/02, juris Rn. 7).

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