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BGH·4 StR 52/22·15.03.2022

Besonders schwerer Fahrzeugdiebstahl: Verlängerung des Funksignals eines Keyless-Go-Systems

StrafrechtEigentumsdelikte (Diebstahl)FahrzeugdiebstahlVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Landau und bestätigt die Verurteilung wegen besonders schweren Diebstahls. Der Angeklagte hatte Funksignalverstärker verwendet, um das Keyless-Go-System zu verlängern, den Pkw zu öffnen und zu starten. Das Gericht qualifiziert die Signalverlängerung als Einsatz eines nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugs und sieht dadurch das Tatbestandsmerkmal des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB als erfüllt.

Ausgang: Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen besonders schweren Diebstahls mit Einsatz eines nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugs bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwendung von Vorrichtungen, die das Funksignal eines Fahrzeugschlüssels verlängern oder verstärken und dadurch den Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel in Bewegung setzen, ist als Einsatz eines anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugs im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB zu qualifizieren.

2

Das In-Bewegung-Setzen des Schließmechanismus mittels eines Signalverlängerers und das anschließende Öffnen sowie Starten des Fahrzeugs erfüllen den Tatbestand des Eindringens in einen umschlossenen Raum im Sinne des Diebstahlsrechts.

3

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Bei der Abgrenzung, ob eine technische Vorrichtung als zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Mittel anzusehen ist, ist maßgeblich, ob die Vorrichtung die Öffnung in der Weise herbeiführt, wie es ein Schlüssel vermag, und nicht bloß eine passive Signalübertragung darstellt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 243 Abs 1 S 1 StGB§ 243 Abs 1 S 2 Nr 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Landau (Pfalz), 16. Dezember 2021, Az: 1 KLs 7101 Js 7565/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die auf die Ausführung der Tat mit einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug gestützte Verurteilung wegen Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Angeklagte verlängerte durch die Verwendung von Verstärkern das Funksignal des Fahrzeugschlüssels (sog. Keyless-go-System), öffnete auf diese Weise den Pkw des Geschädigten und startete den Motor. Damit drang der Angeklagte in einen umschlossenen Raum ein, indem er den Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel mittels des Verstärkers ordnungswidrig zur Öffnung in Bewegung setzte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 3 StR 349/17).

Quentin Bartel Rommel Maatsch Messing