Strafverfahren: Zulässigkeit eines bedingt gestellten Hilfsbeweisantrags
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Bochum ein; das Revisionsgericht prüfte auch die Zulässigkeit eines bedingt gestellten Hilfsbeweisantrags. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Der Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit des Nebenklägers ist unzulässig, weil er nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt wurde.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; bedingt gestellter Hilfsbeweisantrag zum Gutachten über Aussagefähigkeit des Nebenklägers als unzulässig beurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ein Hilfsbeweisantrag ist unzulässig, wenn er zwar auf die Überprüfung des Schuldspruchs zielt, aber nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt wird.
Ein zulässiger Beweisantrag muss den Beweisgegenstand in der für die Entscheidung relevanten Weise erfassen; auf eine rein auf eine Rechtsfolgenentscheidung beschränkte Bedingung darf die Beweiserhebung nicht gestützt werden.
Der unterliegende Rechtsmittelführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 14. November 2016, Az: 7 Ks 17/16
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der von beiden Verteidigern erhobenen 2. Verfahrensrüge:
Der Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit des Nebenklägers ist unzulässig; denn obwohl die zu beweisende Behauptung sich gegen den Schuldspruch richtet, ist der Antrag nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287, 289).
Die Gegenerklärung vom 27. März 2017 lag dem Senat bei der Beratung vor.
Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Feilcke