Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots aufgrund unterlassener Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betäubungsmittelvorwürfen ein und rügte eine unterlassene Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten führenden Rechtsfehler ergab. Soweit eine Belehrungspflichtverletzung vorliegen könnte, habe diese keine Fernwirkung, weil die Kammer ihre Überzeugung auf unabhängige Beweismittel stützte.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Magdeburg als unbegründet verworfen; keine festgestellte Fernwirkung der Belehrungsverletzung, keine zu seinenungunsten wirkende Rechtsfehlerhaftigkeit
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Belehrungspflicht nach § 52 Abs. 3 StPO führt nicht automatisch zu einer Fernwirkung, die die Verwertung bei einer späteren Durchsuchung allgemein ausschließt.
Eine Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots setzt voraus, dass die rechtswidrige Vernehmung ursächlich für die Gewinnung der später verwerteten Beweismittel ist oder in einem unmittelbaren Zusammenhang mit deren Erhebung steht.
Kann das Gericht seine Überzeugung über die Zugehörigkeit gefundener Beweismittel allein auf andere, unabhängige Beweismittel stützen, steht einer Verwertung dieser Beweismittel ein etwaiger Belehrungsfehler nicht entgegen.
Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Magdeburg, 29. September 2015, Az: 25 KLs 35/15
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 29. September 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Mitbewohner des Angeklagten namens Y. N. tatsächlich um einen leiblichen Bruder handelt, denn ein möglicher Verstoß gegen die Belehrungspflicht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO hätte keine Fernwirkung gehabt und würde daher einer Verwertung der bei der späteren Durchsuchung des Zimmers des Angeklagten erlangten Beweismittel nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1987 – 5 StR 666/86, BGHSt 34, 362, 364 [zu einem Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 3 Satz 2, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO]; Urteil vom 24. August 1983 – 3 StR 136/83, BGHSt 32, 68, 71; Urteil vom 22. Februar 1978 – 2 StR 334/77, BGHSt 27, 355, 358; OLG Köln, Beschluss vom 10. November 2000 – Ss 462/00, NZV 2001, 137; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 52 Rn. 32, SSW-StPO/Eschelbach, 2. Aufl., § 52 Rn. 68 mwN). Ihre Überzeugung davon, dass die bei der Durchsuchung im Anwesen H. Straße in M. aufgefundenen Betäubungsmittel dem Angeklagten zuzuordnen sind, hat die Strafkammer nicht auf die Angaben des Y. N. im Ermittlungsverfahren gestützt, sondern dafür ausschließlich andere Beweismittel herangezogen.
Sost-Scheible Franke Mutzbauer
Bender Quentin