Straßenverkehrsgefährdung: Strafbarkeit eines unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln fahrenden Täters auf der Flucht vor der Polizei
KI-Zusammenfassung
Der BGH änderte auf Revision den Schuldspruch insoweit, dass der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) im Tatkomplex II.1 von der Verfolgung ausgenommen wurde. Das Gericht begründete, dass bei Flucht vor der Polizei nicht ohne Weiteres die Fahrweise der Betäubungsmittelintoxikation zuzuschreiben sei. Die übrigen Verurteilungen (u.a. § 315c StGB, Fahren ohne Fahrerlaubnis) blieben bestehen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr ausgeklammert, übrige Verurteilungen bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Annahme fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr ist zu berücksichtigen, dass alternative Ursachen der Fahrfehler (etwa fluchtbedingte unangepasste Geschwindigkeit) aus den Feststellungen ausgeschlossen sein müssen.
Die Strafverfolgung kann gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt werden, sodass bestimmte Vorwürfe von der Verfolgung ausgenommen werden.
Eine tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2d, Abs. 3 Nr. 2 StGB ist möglich, wenn die objektiven Tatbestandsmerkmale und eine sorgfaltswidrige Verkehrsführung vorliegen.
Bei der Revisionsnachprüfung ist zu prüfen, ob das Wegfallen eines Schuldspruchs zu einer anderen Strafzumessung geführt hätte; fehlt ein solcher Einfluss, bleibt der Strafausspruch trotz teilweiser Ausgrenzung von Vorwürfen bestehen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Saarbrücken, 3. Juli 2013, Az: 4 KLs 11/12
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Juli 2013 wird
a) der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr im Fall II. 1 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung ausgenommen,
b) das vorbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Freispruch im Übrigen unter Einbeziehung der Strafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit der Maßgabe, dass der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) davon ausgenommen wird. Da sich der Angeklagte nach den Feststellungen im Tatzeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand, kann nicht ohne Weiteres - wie es die Strafkammer getan hat - davon ausgegangen werden, dass seine Fahrweise Folge der Betäubungsmittelintoxikation und nicht etwa der fluchtbedingt unangepassten Geschwindigkeit war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. April 1994 - 4 StR 130/94, BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 4). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Dezember 2013 Bezug. Die im Fall II. 1 erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf § 315c Abs. 1 Nr. 2d, Abs. 3 Nr. 2 StGB gestützt.
Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf eine geringere Einsatzstrafe und demzufolge auf eine niedrigere Gesamtstrafe und auf eine kürzere Sperrfrist erkannt hätte.
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