Revision gegen Mordurteil – Verwerfung trotz Mängeln bei molekulargenetischer Darstellung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte sein Urteil des LG Koblenz; die Revision wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Der Senat hält fest, dass die Darstellung molekulargenetischer Vergleichsuntersuchungen den Anforderungen nicht genügte, die übrigen Urteilsgründe jedoch rechtsfehlerfrei belegen, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen tötete. Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Koblenz als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Darstellung molekulargenetischer Vergleichsuntersuchungen in den Urteilsgründen muss den vom BGH entwickelten Anforderungen genügen; mangelhafte Darstellungen können die Beweiskraft beeinträchtigen.
Fehlen einzelne, für den Tatablauf behauptete Feststellungen oder sind forensische Darstellungen mangelhaft, führt dies nicht automatisch zur Rechtsfehlerhaftigkeit, wenn die übrigen Feststellungen die tatbestandlichen und qualifizierenden Merkmale (z. B. niedere Beweggründe bei Mord) rechtsfehlerfrei belegen.
Bei Unterliegen in der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 5. September 2023, Az: 14 Ks 2080 Js 76042/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. September 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Feststellungen zum Ablauf des Tatgeschehens, wonach die Geschädigte sich beim ersten Messerstich des Angeklagten zwischen die Vordersitze des geparkten Fahrzeugs beugte und ihr Mobiltelefon ergreifen wollte, hinreichend belegt sind, zumal die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen den Anforderungen nicht genügt (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2021 – 4 StR 46/21 Rn. 8 ff.; Henke, NStZ 2023, 13; jeweils mwN). Die Urteilsgründe belegen unabhängig hiervon jedoch rechtsfehlerfrei, dass der Angeklagte die Geschädigte aus niedrigen Beweggründen getötet hat.
Quentin RiBGH Rommel ist ausdem Richterverhältnisausgeschieden unddeshalb gehindertzu unterschreiben. RiBGH Dr. Maatschist im Urlaub unddeshalb gehindertzu unterschreiben. Quentin Quentin Scheuß Marks