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BGH·4 StR 51/25·04.06.2025

Revisionen gegen LG Bremen wegen EncroChat‑Beweisen als unbegründet verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrecht (digitale Beweismittel)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen als unbegründet, da die Nachprüfung keinen rechtserheblichen Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Hilfsweise gestellte Aussetzungsanträge nach § 262 Abs. 2 StPO analog werden wegen gefestigter Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von EncroChat‑Daten und unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes abgelehnt.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das LG‑Urteil als unbegründet abgewiesen; Aussetzungsanträge wegen gefestigter Rechtsprechung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen.

2

Hat die Revision keinen Erfolg, hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3

Ein Aussetzungsantrag nach § 262 Abs. 2 StPO kann analog abgelehnt werden, wenn die höchstrichterliche und europäische Rechtsprechung die Rechtslage zur Verwertbarkeit bestimmter Beweismittel bereits gefestigt hat.

4

Bei Vorliegen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung zur Zulässigkeit digitaler Beweismittel darf das Tatgericht im pflichtgemäßen Ermessen die Aussetzung wegen des Beschleunigungsgrundsatzes versagen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 262 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 16. Juli 2024, Az: 11 KLs 32/22

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Juli 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Den hilfsweise durch den Beschwerdeführer C. gestellten Aussetzungsanträgen nach § 262 Abs. 2 StPO analog war angesichts der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24 Rn. 20 mwN, Rn. 35; Beschluss vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29 ff. Rn. 24), des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723 ff. Rn. 106) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. November 2024 – 2 BvR 684/22, NStZ-RR 2025, 25 ff. Rn. 85, 91) zu der Frage der Verwertbarkeit von Daten des Krypto-Telefonanbieters EncroChat sowie mit Rücksicht auf den Beschleunigungsgrundsatz in Ausübung pflichtgemessen Ermessens nicht zu entsprechen.

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