Revision: Aufhebung des Schuldspruchs wegen besonders schweren Raubes und Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen besonders schweren Raubes und tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung ein. Streitpunkt war, ob die Wegnahme der Umhängetasche als vollendeter besonders schwerer Raub oder nur als Versuch zu werten ist, weil die Zueignungsabsicht allein auf „Wertsachen“ gerichtet war. Der BGH hob den Schuldspruch insoweit (subjektive Tatseite) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen. Die übrigen Feststellungen bleiben, soweit nicht von der Aufhebung betroffen, bestehen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes (subjektive Tatseite) aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung eines vollendeten besonders schweren Raubes nach § 249 Abs. 1 i.V.m. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist erforderlich, dass der Täter zum Zeitpunkt der Wegnahme eine Zueignungsabsicht bezüglich der Wegnahme insgesamt hat und nicht lediglich die Entnahme bestimmter Wertsachen anstrebt.
Die bloße Absicht, ausschließlich Wertgegenstände aus einer Tasche zu entnehmen, ohne die Aneignung der Tasche oder untergeordneten Gebrauchsgegenstände zu bezwecken, begründet für sich genommen nicht notwendigerweise die Kenntnis und den Willen der Wegnahme als vollendeten Raub; es kann dann nur ein Versuch vorliegen.
Das nachträgliche Nutzungsoder Verhaltenszeichen gegenüber entwendeten Gegenständen (z. B. Benutzung eines Stiftes) belegen nicht zwangsläufig eine zum Tatzeitpunkt vorhandene Zueignungsabsicht.
Führt die Aufhebung des Schuldspruchs für eine Haupttat infolge fehlender subjektiver Voraussetzungen zur Wegnahme der rechtlichen Basis, so ist auch ein tateinheitlich begangenes weiteres Delikt (hier: gefährliche Körperverletzung) in dem aufgehobenen Umfang aufzuheben; sonstige Feststellungen bleiben unberührt, soweit sie nicht von der Aufhebung betroffen sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 20. Juni 2025, Az: II-4 KLs 3/25
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Juni 2025 mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen wirkte der Angeklagte mit einem weiteren Beteiligten am 19. Oktober 2024 gegen 02:30 Uhr auf den ihm unbekannten Geschädigten körperlich ein, um „ihm seine Wertsachen gewaltsam abzunehmen und für eigene Zwecke zu verwenden“. Dabei versetzte er dem Geschädigten u.a. einen Messerstich im Bereich der linken Schulter, einen Faustschlag in das Gesicht und zwei Tritte in die rechte Körperseite. Im weiteren Verlauf löste sich infolge eines durch den weiteren Beteiligten geführten Faustschlags die von dem Geschädigten diagonal über den Oberkörper getragene Umhängetasche und fiel auf den Boden. „Der Angeklagte nahm die Tasche an sich, um – wie von Anfang an beabsichtigt – darin vermutete Wertgegenstände für sich zu behalten“, und entfernte sich vom Tatort. In der Tasche befanden sich Schlüssel des Geschädigten und zwei „Edding-Stifte“.
Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe durch die Wegnahme der Umhängetasche einen vollendeten besonders schweren Raub im Sinne des § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht.
2. Die Verurteilung wegen vollendeten besonders schweren Raubes kann nicht bestehen bleiben. Denn dem Angeklagten kam es im Zeitpunkt der Tathandlung ausschließlich auf die Wegnahme von „Wertgegenständen“ bzw. „Wertsachen“ an. Dass er sich die Umhängetasche selbst zueignen wollte, ist ebenso wenig festgestellt wie eine Zueignungsabsicht im Hinblick auf etwaige darin enthaltene Gebrauchsgegenstände untergeordneten Werts. Im Hinblick auf die angestrebte Entwendung von „Wertsachen“ kommt daher lediglich ein – aus Sicht des Täters fehlgeschlagener – Versuch des besonders schweren Raubes in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2016 – 4 StR 179/16, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Juli 2013 – 3 StR 174/13, juris Rn. 4). Dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen einen der entwendeten „Edding-Stifte“ nach der Tat benutzte, um seinen Namen auf eine Scheibe einer Straßenbahn anzubringen, ändert an der fehlenden Aneignungskomponente der Zueignungsabsicht zum Tatzeitpunkt nichts.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass im zweiten Rechtsgang noch Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme eines vollendeten besonders schweren Raubes tragen. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen besonders schweren Raubes führt auch zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung. Damit verliert auch der Strafausspruch seine Grundlage. Mit Ausnahme der Feststellungen zur subjektiven Tatseite können alle weiteren Feststellungen bestehen bleiben.
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