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BGH·4 StR 508/23·28.02.2024

Revision verworfen: Verfahrensrüge wegen behaupteter Nichtbelehrung unzulässig

StrafrechtStrafprozessrechtRevision/VerfahrensrügeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt in der Revision eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Landgericht eine als Diebstahl mit Waffen angeklagte Tat als schweren Raub gewürdigt habe, ohne darüber zuvor zu belehren. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Zudem hält der Senat die Verfahrensrüge für unzulässig, weil die Revision nicht darlegt, dass der Eröffnungsbeschluss vom 19.06.2023 keinen Hinweis auf eine mögliche Umqualifikation enthielt.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge als unzulässig angesehen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine Verfahrensrüge genügt den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, wenn die Revision nicht substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen haben soll.

3

Die Rüge einer Gehörsverletzung wegen fehlender Belehrung über eine mögliche Umqualifikation ist unzulässig, wenn die Revisionsschrift nicht behauptet, dass in der Eröffnungsentscheidung kein entsprechender Hinweis erteilt worden ist.

4

Ein Eröffnungsbeschluss, der auf mögliche abweichende Rechtsqualifikationen hinweist, schließt eine spätere Rüge der fehlenden Belehrung insoweit aus, als dies nicht in der Revisionsbegründung bestritten wird.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 265 Abs. 1 StPO§ 242 StGB in Verbindung mit § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 249 StGB in Verbindung mit § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Mönchengladbach, 22. August 2023, Az: 21 KLs 1/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig. Der Angeklagte beanstandet einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO, weil das Landgericht die Tat im Fall II.1. der Urteilsgründe, die als Diebstahl mit Waffen (§ 242, § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) angeklagt war, als schweren Raub (§ 249, § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB) gewürdigt habe, ohne ihn zuvor auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen zu haben.

Die Rüge genügt nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, denn die Revision unterlässt es mitzuteilen, dass die Strafkammer in ihrem Eröffnungsbeschluss vom 19. Juni 2023 den Hinweis erteilt hat, dass in dem (dort durch das Tatdatum bezeichneten) Fall auch eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht komme.

Quentin Rommel Maatsch Ri’in BGH Dr. Momsen-Pflanzist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert. Quentin Marks