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BGH·4 StR 502/24·08.04.2025

Revision verworfen – Tenor berichtigt: Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG

StrafrechtJugendstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Münster wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, berichtigt aber den Tenor dahingehend, dass eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten unter Einbeziehung des früheren AG-Urteils zu verhängen ist. Die Kammer hatte § 31 Abs. 2 JGG nicht formgerecht angewandt; eine günstigere Ahndung ist jedoch nicht zu erwarten. Kosten werden dem Beschwerdeführer nicht auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Tenor berichtigt zu Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren 6 Monaten; Kosten nicht auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung des § 31 Abs. 2 JGG ist im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbständige und einheitliche Rechtsfolgenentscheidung für die früheren und die jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen.

2

Eine bloß formelhafte oder rein verweisende Berücksichtigung der Strafzumessungserwägungen des einbezogenen Urteils genügt den Anforderungen des § 31 Abs. 2 JGG nicht.

3

Der Revisionssenat kann den Tenor berichtigen, wenn er unter den gegebenen Umständen mit hinreichender Sicherheit ausschließen kann, dass eine ordnungsgemäß vorzunehmende einheitliche Rechtsfolgenbemessung zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung geführt hätte.

4

Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 74, 109 Abs. 2 JGG; das Gericht kann von der Auferlegung der Kosten und Auslagen auf den Beschwerdeführer absehen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 31 Abs. 2 JGG§ 74 JGG§ 109 Abs. 2 JGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. April 2025, Az: 4 StR 502/24, Beschluss

vorgehend LG Münster, 24. Juni 2024, Az: 1 KLs 28/23

nachgehend BGH, 8. April 2025, Az: 4 StR 502/24, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. Juni 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tecklenburg vom 17. Januar 2023, abgeändert mit Beschluss desselben Amtsgerichts vom 28. Mai 2024, zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ besonders schweren Raubes unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tecklenburg vom 17. Januar 2023 zu einer „Jugendstrafe“ von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Klarstellung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden revisionsrechtlichen Bedenken.

3

a) Zwar hat das Landgericht nicht bedacht, dass im Fall der Anwendung des § 31 Abs. 2 JGG im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbständige und von der früheren Beurteilung unabhängige, einheitliche Rechtsfolgenentscheidung für die frühere und die jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen ist und eine nur – wie vorliegend – formelhafte Berücksichtigung der in dem einbezogenen Urteil genannten Strafzumessungserwägungen diesen Anforderungen nicht genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2025 – 4 StR 73/25; Beschluss vom 31. Juli 2024 – 4 StR 499/23).

4

b) Der Senat kann aber unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, dass die Jugendkammer bei einer einheitlichen Rechtsfolgenbemessung und einer damit verbundenen Neubewertung der bereits abgeurteilten früheren Taten zu einer für den Angeklagten günstigeren Ahndung gelangt wäre. Denn eine Jugendstrafe in der festgesetzten Höhe von drei Jahren und sechs Monaten hat die Jugendkammer bereits aufgrund der Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten und der Umstände der verfahrensgegenständlichen Taten für erforderlich gehalten. Dabei hat sie bedacht, dass die Tat des Angeklagten in der einzubeziehenden Verurteilung nur mit einer Geldauflage von 350,00 € sanktioniert wurde.

5

Allerdings hat die Jugendkammer den Angeklagten nicht entsprechend den Anforderungen des § 31 Abs. 2 JGG zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt; der Senat berichtigt den Tenor entsprechend (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 StR 228/20 Rn. 5).

6

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.

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