Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Begründung schädlicher Neigungen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt das Urteil des LG Münster, das ihn u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe verurteilte. Streitpunkt ist, ob die Kammer die Erforderlichkeit der Jugendstrafe aufgrund schädlicher Neigungen nach § 17 Abs. 2 JGG rechtsfehlerfrei begründet hat. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil eingestellte Verfahren und Hinweise auf laufende Ermittlungen nicht geeignet sind, schädliche Neigungen nachzuweisen und die Unschuldsvermutung berühren. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und insoweit zur neuen Verhandlung an andere Jugendkammer zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die bereits vor der Tat bestanden (notfalls verborgen) und zum Zeitpunkt des Urteils fortdauern, sodass ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten besteht.
Eingestellte Verfahren nach § 45 Abs. 1 JGG oder § 47 JGG begründen weder Vorstrafen noch jugendgerichtliche Vorahndungen und sind für die Annahme schädlicher Neigungen nicht verwertbar.
Die bloße Benennung anhängiger Ermittlungs- oder Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft kann schädliche Neigungen nicht begründen; eine solche Verwertung verstößt gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK).
Ist die Annahme der Erforderlichkeit einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen rechtsfehlerhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; hiervon unberührte Feststellungen können bestehen bleiben (§§ 337, 353 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. April 2025, Az: 4 StR 502/24, Beschluss
vorgehend LG Münster, 24. Juni 2024, Az: 1 KLs 28/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. Juni 2024, soweit es ihn betriff, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, da die Jugendkammer die Annahme, die Verhängung der Jugendstrafe sei wegen beim Angeklagten vorhandener schädlicher Neigungen erforderlich (§ 17 Abs. 2 JGG), nicht rechtsfehlerfrei begründet hat.
a) Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Diese müssen schon vor der Tat – wenn auch unter Umständen verborgen – angelegt gewesen sein und noch zum Urteilszeitpunkt bestehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 1 StR 30/24 Rn. 4 mwN).
b) Diese Voraussetzungen werden durch die Feststellungen nicht rechtsfehlerfrei belegt. Soweit die Jugendkammer darauf abhebt, dass der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, hat sie nicht erkennbar bedacht, dass von den sechs bislang gegen ihn geführten Verfahren vier nach § 45 Abs. 1 JGG bzw. § 47 JGG eingestellt worden sind. Insoweit handelt es sich weder um Vorstrafen noch um jugendgerichtliche Vorahndungen. Eine Feststellung von Schuld ist mit ihnen nicht verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 – 3 StR 386/18 Rn. 6 f.).
Die zur weiteren Begründung herangezogenen Angaben des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung, wonach derzeit mehrere Straf- bzw. Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten anhängig seien, sind erst recht nicht geeignet, schädliche Neigungen zu begründen. Unabhängig davon, dass unklar bleibt, um was für einen Schuldvorwurf es sich handelt, verstößt dies gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK.
2. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.
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