Strafurteil: Strafmildernde Bedeutung eines Geständnisses
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Strafzumessung; der BGH hebt den Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts auf, weil dessen Urteilsgründe die geständige Einlassung des Angeklagten nicht ausdrücklich gewürdigt haben. Das Geständnis ist gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 StPO ein bestimmender Strafzumessungsgrund und kann nur bei erkennbar nicht echtem Reuegefühl oder bei bloßer Folge „erdrückender Beweise“ ins Gewichtslosige zurücktreten. Die Sache wird zur neuen Entscheidung und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Das Geständnis des Angeklagten ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO und hat grundsätzlich strafmildernde Bedeutung.
Die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses entfällt nur, wenn offenkundig feststeht, dass es nicht aus Reue- und Schuldgefühl, sondern allein aufgrund „erdrückender Beweise“ abgegeben wurde.
Der Tatrichter hat die geständige Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen zu prüfen und bei der Strafzumessung ausdrücklich zu würdigen; das Unterlassen kann zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führen.
Bei Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung ist das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu beachten; eine Teilaufhebung des Urteils zur umfassenden Neubewertung der Rechtsfolgen kann gerechtfertigt sein.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- BGH3 StR 217/2305.09.2023Zustimmendwistra 2014, 180 Rn. 3
- BGH4 StR 72/2224.05.2022Zustimmendwistra 2014, 180
- Landgericht Bochum8 KLs 14/2018.01.2021ZustimmendNStZ-RR 2014, 106
- BGH2 StR 589/1803.07.2019Zustimmendwistra 2014, 180
- BGH2 StR 375/1608.02.2017ZustimmendBGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 4 StR 502/13, wistra 2014, 180
Vorinstanzen
vorgehend LG Kaiserslautern, 21. Juni 2013, Az: 6053 Js 20240/06 Wi - 7 KLs
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21. Juni 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es angeordnet, dass zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, da das Landgericht die geständige Einlassung des Angeklagten in den Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich erwähnt hat.
a) Das Geständnis eines Angeklagten ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 StR 539/97, StV 1998, 481). Ihm kann eine strafmildernde Bedeutung nur abgesprochen werden, wenn es ersichtlich nicht aus einem echten Reue- und Schuldgefühl heraus abgegeben worden ist, sondern auf „erdrückenden Beweisen" beruht (BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195, 209; Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 4 StR 606/98, DAR 1999, 195 f.).
b) Daran gemessen waren die Angaben des Angeklagten hier nicht bedeutungslos. Das Landgericht hat seine Überzeugung an mehreren Stellen (Zweck der Scheckausstellung und -hingabe, Umstände der Einlösung, Höhe der Forderung des Angeklagten usw.) auch auf entsprechende Bekundungen des Angeklagten gestützt. Durch seine in keinem Punkt als widerlegt oder unglaubhaft bewerteten Angaben wurde die geständige Einlassung des Mitangeklagten H. bestätigt und ergänzt. Für die Annahme, dass die Angaben des Angeklagten nur auf prozesstaktischen Erwägungen beruhten und ihnen deshalb keinerlei Bedeutung zukommen konnte, findet sich in den Urteilsgründen kein Anhaltspunkt. Zwar kann aus der Tatsache, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Punkt nicht ausdrücklich angeführt worden ist, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (BGH, Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 StR 121/96, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Geständnis 1). Das Landgericht hat aber die Angaben des Angeklagten lediglich als „Einlassungen", die des Mitangeklagten H. hingegen als „geständige Einlassungen" (UA S. 16) bezeichnet und allein das Einlassungsverhalten des Mitangeklagten in der Strafzumessung strafmildernd gewertet. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das Landgericht die strafmildernde Bedeutung der Einlassung des Angeklagten verkannt hat.
2. Obgleich der Strafausspruch und die Kompensationsentscheidung grundsätzlich einer getrennten Beurteilung zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135 Rn. 8), hebt der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu einer umfassenden Neubewertung zu geben. Dabei wird das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu beachten sein. Ergänzend hierzu weist der Senat darauf hin, dass ein (vermeidbarer) Verbotsirrtum nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht naheliegt.
3. Mit der Teilaufhebung des Urteils ist die Kostenbeschwerde des Angeklagten gegenstandslos (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 464 Rn. 20).
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