Berücksichtigung der Zäsurwirkung bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte in der Revision, das Landgericht habe die Zäsurwirkung eines zwischen den Taten ergangenen Urteils nicht beachtet. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend stellt der Senat klar, dass die unterlassene Berücksichtigung der Zäsurwirkung den Angeklagten nicht benachteiligt habe, weil kein geringeres Strafmaß zu erwarten gewesen sei.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Unterlassung der Zäsurberücksichtigung war nicht nachteilig für den Angeklagten
Abstrakte Rechtssätze
Bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe ist die Zäsurwirkung eines zwischen den Taten ergangenen, bereits rechtskräftigen Urteils zu beachten; die frühere Tat ist als Einzelstrafe zu berücksichtigen.
Die Missachtung der Zäsurwirkung bei der Gesamtstrafenbildung begründet nur dann einen revisionsrechtlich zu beachtenden Fehler, wenn hierdurch dem Angeklagten ein Nachteil im Strafmaß entstanden sein kann.
Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt.
Der Revisionsführer muss substantiiert darlegen, dass die unterlassene Berücksichtigung der Zäsurwirkung zu einer geringeren Einzel- oder Gesamtstrafe geführt hätte; kann das Gericht dies ausschließen, ist der Fehler unbeachtlich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dortmund, 7. Oktober 2019, Az: 32 KLs 37/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass das Landgericht die Zäsurwirkung des zwischen der ersten Tat (Tatzeit: 4. Februar 2019) und den weiteren Taten (Tatzeiten: 5. März 2019, 9. März 2019 und 11. März 2019) ergangenen Urteils des Amtsgerichts Cottbus vom 1. März 2019 nicht beachtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 ‒ 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170 [zur fortbestehenden Zäsurwirkung auch bei Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB]), beschwert den Angeklagten nicht. Denn der Senat vermag auszuschließen, dass der Angeklagte durch die isoliert bestehende Einzelstrafe für die erste Tat und eine aus den Einzelstrafen für die verbleibenden Taten gebildete Gesamtstrafe mit einem geringeren Strafübel belegt worden wäre.
Sost-Scheible Cierniak Quentin Bartel Rommel