Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsfrist; Zurückverweisung zur Ergänzung abgekürzten Urteils
KI-Zusammenfassung
Der Verteidiger des Angeklagten legte die Revision gegen das Urteil des LG Zweibrücken verspätet ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung nach § 44 StPO, weil der Angeklagte rechtzeitig einen Verteidiger beauftragt hatte und ihn kein Verschulden traf; das Verschulden des Verteidigers wurde nicht zugerechnet. Die Akten werden an das Landgericht zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe zurückgegeben; die Ergänzungsfrist beginnt mit Eingang der Akten.
Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nach § 44 StPO gewährt; Akten zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe an das Landgericht zurückgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist zu gewähren, wenn die Fristversäumung dem Angeklagten nicht zurechenbar ist.
Die rechtzeitige Beauftragung eines Verteidigers schließt in der Regel ein Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis aus; das Verschulden des Verteidigers wird dem Angeklagten nicht zugerechnet.
Ein fristgemäßer Antrag auf Wiedereinsetzung und die binnen der Nachfrist nachgeholte versäumte Handlung sind auch formwirksam durch elektronische Übermittlung (z. B. per beA) zu erbringen, soweit die einschlägigen Vorschriften dies vorsehen.
Bei Erlass eines abgekürzten Urteils nach § 267 Abs. 4 StPO sind die Akten an das zuständige Gericht zur Ergänzung der Urteilsgründe zu übersenden; die Frist zur Ergänzung beginnt mit dem Eingang der Akten bei diesem Gericht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Zweibrücken, 27. September 2024, Az: 1 Ks 4154 Js 2229/24
nachgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 4 StR 501/24, Beschluss
Tenor
Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 27. September 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem Landgericht Zweibrücken.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge in jeweils fünf tateinheitlichen Fällen und Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen das am 27. September 2024 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil hat der Verteidiger mit per beA eingereichtem Schriftsatz vom 14. Oktober 2024 Revision eingelegt und zugleich beantragt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil zu gewähren.
Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren (§ 44 StPO).
Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 StPO) versäumt, da diese erst am 14. Oktober 2024 und damit mehr als eine Woche nach Verkündung des Urteils am 27. September eingelegt wurde.
Der Verteidiger des Angeklagten hat die Wiedereinsetzung fristgemäß beantragt und die versäumte Handlung innerhalb der Wochenfrist zugleich formwirksam im Sinne der §§ 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 32d Satz 2 StPO nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO).
An der Fristversäumung trifft den Angeklagten kein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO). Er hat seinen Verteidiger, wie dieser glaubhaft gemacht hat, rechtzeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt. Das Verschulden seines Verteidigers wird ihm nicht zugerechnet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2024 – 3 StR 463/23 Rn. 2).
Da das Landgericht nur ein abgekürztes Urteil gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgefasst hat, sind die Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe zurückzugeben. Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Landgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08).
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