Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit (§52 StGB) führt zur Änderung des Schuldspruchs
KI-Zusammenfassung
Der BGH änderte die Revision des Angeklagten G. teilweise: Die vom Landgericht getrennt gewerteten Taten sind wegen Teilidentität der Ausführungshandlungen als Tateinheit (§52 StGB) zu beurteilen. Die weitergehende Revision des G. sowie die Revisionen der Mitangeklagten wurden verworfen. Die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe bleibt bestehen.
Ausgang: Revision des Angeklagten G. teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen Tateinheit geändert; sonstige Revisionen verworfen; Gesamtstrafe und Kostenentscheidung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei zwei auf derselben Ausführungshandlung beruhenden Delikten liegt Tateinheit im Sinne des § 52 StGB vor, so dass eine getrennte Verurteilung entfallen kann.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach Maßgabe des § 354 Abs. 1 StPO (analog) ändern, sofern dadurch Verteidigungsrechte nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden und keine entgegenstehenden Materien (z. B. § 265 StPO) greifen.
Ergibt die Zusammenführung von Tatvorwürfen zur Annahme einer einheitlichen Tat nicht, dass das erstinstanzliche Gericht bei richtiger rechtlicher Würdigung eine geringere Strafe zu erkennen gehabt hätte, kann das Revisionsgericht die verhängte Gesamtstrafe bestehen lassen.
Ein geringfügiger, nicht durchgreifender Teilerfolg der Revision rechtfertigt nicht die Befreiung des Revisionsführers von den durch das Rechtsmittel verursachten Kosten und Auslagen gemäß § 473 StPO.
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 10. April 2025, Az: 11 KLs 29/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. April 2025, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Diebstahl mit Waffen und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten G. sowie die Revisionen der Angeklagten I. und N. werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Diebstahl mit Waffen schuldig gesprochen, den Angeklagten G. zudem einer weiteren Tat des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Es hat hinsichtlich dieses Angeklagten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten erkannt und gegen die weiteren Angeklagten Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten (I. ) bzw. drei Jahren und zehn Monaten (N. ) verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten G. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie ebenso wie die Rechtsmittel der weiteren Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten G. hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Wie den Urteilsgründen in ihrem Gesamtzusammenhang zu entnehmen ist, lagerte der Angeklagte das für den Eigenkonsum bestimmte Kokain, auf das die Strafkammer seine Verurteilung wegen der zweiten Tat (Fall II.2.b. der Urteilsgründe) gestützt hat, zusammen mit 140 Ecstasy-Tabletten, die im Fall II.2.a. der Urteilsgründe von den Angeklagten räuberisch erlangt worden waren, was die Strafkammer rechtsfehlerfrei unter anderem als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet hat. Damit stehen aber beide Taten wegen der Teilidentität ihrer Ausführungshandlungen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2023 – 6 StR 160/23 Rn. 7 mwN).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der – im Wesentlichen geständige – Angeklagte G. hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
2. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die vom Landgericht für die von ihm angenommenen zwei Taten verhängten Strafen. Der Senat lässt jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die ausgesprochene Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen. Er schließt aus, dass die Strafkammer bei Annahme einer einheitlichen – dann auch den Besitz an dem Kokain umfassenden – Tat auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der geringfügige Teilerfolg der Revision des Angeklagten G. rechtfertigt es nicht, ihn teilweise von den durch sie veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen.
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