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BGH·4 StR 489/18·19.06.2019

Revision in Strafsachen: Rüge der unzutreffenden Würdigung einer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung des Tatgeschehens

StrafrechtStrafprozessrechtBeweiswürdigungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bochum ein und rügte eine unzutreffende Würdigung einer in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO vorliegt. Zudem ist die Rüge unzulässig, weil die Überprüfung der Bewertung hochdynamischer Videoaufnahmen eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme erfordert, die im Revisionsverfahren nicht möglich ist.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bochum als unbegründet verworfen; Rüge zur Videowürdigung als unzulässig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Beanstandung der angeblich unzutreffenden Würdigung einer in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung ist im Revisionsverfahren unzulässig, soweit ihre Überprüfung eine nachprüfbare Rekonstruktion der gesamten Beweisaufnahme erfordert.

3

Vorgelegte Standbilder können das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Videomaterial nicht ersetzen; fehlt die Identität des vorgelegten Materials mit dem tatsächlichen Beweismittel, kann die Rüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht genügen.

4

Die Bewertung des Bedeutungsgehalts hochdynamischer Videoaufnahmen gehört in die Verantwortlichkeit des Tatrichters und ist ohne Feststellungen zur Beweiserhebung und Gesamtschau der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht überprüfbar.

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 337 StPO§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 19. Juni 2019, Az: 4 StR 489/18, Beschluss

vorgehend LG Bochum, 30. April 2018, Az: 7 Ks 8/17

nachgehend BGH, 19. Juni 2019, Az: 4 StR 489/18, Beschluss

nachgehend BGH, 2. Juli 2019, Az: 4 StR 489/18, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. April 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der Rüge, das Landgericht habe § 261 StPO verletzt, weil es eine in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Videoaufzeichnung des Tatgeschehens unzutreffend gewürdigt habe, bemerkt der Senat ergänzend:

Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensbeanstandung bereits nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben ist, weil es sich bei den von der Revision vorgelegten Standbildern nicht um das in Rede stehende Beweismittel - die Videoaufzeichnung - handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 58/18, juris, Rn. 23).

Unbeschadet davon ist die Rüge jedoch deshalb unzulässig, weil die Frage, welcher Bedeutungsgehalt der Videoaufzeichnung des abgebildeten hochdynamischen Geschehens selbst oder Standbildern hiervon zukommt, in beiden Fällen gleichermaßen eine Bewertung erfordert, die allein Sache des Tatrichters im Rahmen der ihm obliegenden Gesamtwürdigung und daher ohne eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme im Revisionsverfahren nicht überprüfbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2003 - 1 StR 64/03, BGHSt 48, 268, 273; vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376, 380; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 418; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 261 Rn. 38b).

Sost-Scheible Cierniak Quentin RiBGH Dr. Paul ist im Urlaubund daher gehindert zuunterschreiben. Feilcke Sost-Scheible