Revision teilerfolgreich: Aufhebung Strafzumessung wegen Anwendung milderen §184b StGB
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs und Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Der BGH hob den Einzelstrafenausspruch im Fall B. I. 2. n) sowie die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Entscheidungsgrund ist die Anwendung des nachträglich milderen § 184b Abs. 3 StGB (§ 2 Abs. 3 StGB). Die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision hinsichtlich Strafzumessung im Fall B. I. 2. n) teilweise stattgegeben; Strafauspruch und Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, übrige Rügen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachträglicher Änderung des Strafrechts ist das mildere Gesetz anzuwenden; dies hat der Revisionssenat im Prüfverfahren zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO).
Führt die Neufassung zu einer Herabstufung von Verbrechen zu Vergehen, kann dies die Aufhebung der vorinstanzlichen Strafzumessung und der Gesamtstrafe rechtfertigen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei Anwendung des milderen Rechts andere Strafen verhängt hätte.
Feststellungen, die von dem festgestellten Rechtsfehler nicht berührt sind, bleiben bestehen; bei Zurückverweisung kann das Tatgericht nur ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Ergibt die umfassende materiellrechtliche Nachprüfung keine weiteren Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, sind weitergehende Revisionsrügen insoweit zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 14. Mai 2024, Az: II-3 KLs 2/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. Mai 2024 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B. I. 2. n) der Urteilsgründe sowie die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen sexuellen Missbrauchs „eines Kindes“ in 13 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 14 Fällen, Besitzverschaffung jugendpornographischer Inhalte in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Inhalte, sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte (Fall B. I. 2. n) der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
2. Hingegen haben der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B. I. 2. n) der Urteilsgründe von zwei Jahren Freiheitsstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe bildet, sowie über die Gesamtstrafe keinen Bestand.
Im vorbezeichneten Fall hat das Landgericht die Strafe dem zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB (Besitz kinderpornographischer Inhalte) in der Fassung vom 1. Juli 2021 entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. Dabei konnte es zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vom 14. Mai 2024 nicht berücksichtigen, dass § 184b Abs. 3 StGB durch das am 28. Juni 2024 in Kraft getretene „Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) als Vergehen mit erhöhter Mindeststrafe von drei Monaten neugefasst worden ist; die Strafrahmenobergrenze hat der Gesetzgeber unverändert gelassen. Die Neufassung erweist sich bei der gebotenen konkreten Betrachtung als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), was der Senat im Revisionsverfahren gemäß § 354a StPO zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 – 5 StR 463/24 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 13. November 2024 – 3 StR 348/24 Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. September 2024 – 2 BvR 618/24, juris Rn. 22 ff.).
Infolge der Herabstufung vom Verbrechen zum Vergehen kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer gegen den (bislang nicht vorbestraften) Angeklagten – trotz der deutlichen Erhöhung der vormaligen Mindeststrafe – eine geringere Einzelstrafe im Fall B. I. 2. n) der Urteilsgründe sowie eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
3. Die zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten.
4. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Quentin Maatsch Marks Ri‘inBGH Dr. Tschakert istwegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert. Quentin Gödicke
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