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BGH·4 StR 485/12·23.04.2013

Strafverfahren: Umfang der von dem neuen Tatrichter nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils zu treffenden Feststellungen

StrafrechtStrafprozessrechtUnterlassene HilfeleistungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob die Verurteilung nach Revision des Angeklagten auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Urteil enthielt für die zugrunde liegenden Fälle keine in sich geschlossene Darstellung des festgestellten Tatgeschehens, was eine revisionsrechtliche Prüfung verhinderte. Nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils muss der neue Tatrichter ohne Bindung an frühere Feststellungen insgesamt neu feststellen, auch zum Verhalten früherer Mitangeklagter.

Ausgang: Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer wegen unvollständiger Feststellungen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil muss den festgestellten Sachverhalt in sich geschlossen darstellen, sodass ersichtlich ist, durch welche Tatsachen die gesetzlichen Merkmale der Tatbestände erfüllt werden; fehlt dies, ist das Urteil revisionsrechtlich aufhebungsbedürftig.

2

Nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils ist der neue Tatrichter nicht an die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen gebunden und muss insgesamt neue, eigene Feststellungen zum gesamten Tatgeschehen treffen.

3

Die Auszugsweise Verlesung rechtskräftiger Feststellungen zu Lasten eines jetzt Angeklagten ersetzt keine förmliche und eigenständige Feststellung des neuen Tatrichters; eine solche Verfahrensweise genügt nicht den Anforderungen an die Urteilsgründe.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 353 StPO§ 358 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Siegen, 11. Juli 2012, Az: 22 KLs 22 Js 477/08 - 1/12

vorgehend BGH, 20. Oktober 2011, Az: 4 StR 71/11, Urteil

vorgehend LG Siegen, 8. Juli 2010, Az: 21 KLs - 22 Js 477/08 - 13/09 - 6 Ss 25/11

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 11. Juli 2012 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 8. Juli 2010 vom Vorwurf der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und zur Nötigung in zehn Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die insoweit wirksam beschränkte und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 20. Oktober 2011 mit den zugehörigen Feststellungen auf, soweit der Angeklagte in den Fällen III. 1, III. 9 und III. 16 der Urteilsgründe freigesprochen worden war. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen unterlassener Hilfeleistung in zwei Fällen (Fälle III. 1 und III. 16 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt und ihn im Übrigen (Fall III. 9 der Urteilsgründe) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

2

Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg und führt zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

3

1. Das Urteil hat keinen Bestand, weil es zu den Fällen III. 1 und III. 16, die die Grundlage der Verurteilung bilden, keine in sich geschlossene Darstellung eines in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens enthält (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2007 – 4 StR 481/07, NStZ 2008, 352 mwN). Eine solche Darstellung des Sachverhalts, die erkennen lassen muss, durch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestands erfüllt werden, ist für die revisionsrechtliche Prüfung erforderlich. Fehlt diese Darstellung oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2007 aaO). So verhält es sich hier.

4

2. Die Strafkammer hat sich hinsichtlich der den Mitangeklagten vorgeworfenen Taten, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Anknüpfungspunkte für den dem Angeklagten angelasteten Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung bilden, damit begnügt, das im ersten Durchlauf ergangene und hinsichtlich der Mitangeklagten rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Siegen vom 8. Juli 2010 auszugsweise zu verlesen. Lediglich im Hinblick auf das dem Angeklagten vorgeworfene Tatgeschehen hat es eine förmliche Beweisaufnahme durchgeführt und mehrere Zeugen vernommen. So durfte es indes hier nicht verfahren. Nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils hat der neue Tatrichter ohne Bindung an die im ersten Rechtsgang zum Nachteil von früheren Mitangeklagten getroffenen Feststellungen insgesamt neue Feststellungen zu treffen, da der freigesprochene Angeklagte das Urteil insoweit nicht hätte anfechten können (Senatsurteil vom 18. März 2004 – 4 StR 533/03, NStZ 2004, 499; Senatsbeschluss vom 25. September 2007 – 4 StR 348/07; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 353 Rn. 15a; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 354 Rn. 43 mwN). Das Landgericht hätte daher ohne Bindung an die im ersten Rechtsgang insgesamt getroffenen Feststellungen neue, eigene Feststellungen zum gesamten Tatgeschehen und damit auch zum Verhalten der früheren Mitangeklagten S. , K. und B. treffen müssen. Dies wird der neue Tatrichter nachholen müssen.

RiBGH Dr. Mutzbauer isturlaubsabwesend und daher ander Unterschrift gehindert. Roggenbuck Cierniak Roggenbuck Franke Reiter

RiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert.CierniakFranke
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