Revisionen der Nebenklägerinnen gegen Freispruch als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklägerinnen legten Revision gegen das Freispruchs‑Urteil des Landgerichts Essen ein. Trotz teilweise ungenau benannter Angriffsziel hat der Senat die Revisionen nach Auslegung für zulässig erachtet. Die auf die Sachrüge gerichtete inhaltliche Nachprüfung ergab keine aufhebungsrelevanten Fehler; die Revisionen wurden als unbegründet verworfen. Die Nebenklägerinnen tragen die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Ausgang: Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des LG Essen als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten der Nebenklägerinnen
Abstrakte Rechtssätze
Bei ungenau benannten Angriffszielen kann der Revisionssenat die Revision durch entsprechende Auslegung noch für zulässig erachten.
Die Sachrüge veranlasst eine inhaltliche Nachprüfung des Urteils; werden dabei keine aufhebungsrelevanten Fehler festgestellt, ist die Revision zu verwerfen.
Unbegründete Revisionen der Nebenklägerinnen führen zur Kostenverurteilung nach § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO; sie haben auch die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 23. Juni 2022, Az: 64 KLs 21/21
Tenor
Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die trotz des jeweils ungenau benannten Angriffsziels vom Senat nach entsprechender Auslegung noch für zulässig erachteten Revisionen der Nebenklägerinnen bleiben in der Sache ohne Erfolg. Die jeweils auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat keinen Anlass zur Aufhebung des freisprechenden Urteils ergeben.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO).
| Quentin | Rommel | Marks | |||
| Bartel | Maatsch |