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BGH·4 StR 484/15·19.01.2016

Strafurteil: Anforderungen an die Darstellung des Ergebnisses eines molekulargenetischen Sachverständigengutachtens

StrafrechtStrafprozessrechtBeweiswürdigungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt eine Verurteilung wegen mangelnder Darlegung zu einem molekulargenetischen DNA-Gutachten auf und verweist die Sache zurück. Das Landgericht habe die wesentlichen Grundlagen der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnung nicht mitgeteilt. Es fehlten Angaben zu untersuchten Systemen, Übereinstimmungen, Erwartungswahrscheinlichkeit und Bedeutung der Ethnie bei der Vergleichspopulation. Mangels nachvollziehbarer Darstellung sind die entsprechenden Schlussfolgerungen der Kammer nicht überprüfbar.

Ausgang: Revision gibt auf; Urteil aufgehoben und die Sache wegen unzureichender Darstellung des DNA-Gutachtens an die Vorinstanz zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Trägt das Tatgericht einem molekulargenetischen Vergleichsgutachten Folge, hat es die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen so darzustellen, dass das Rechtsmittelgericht die Tragfähigkeit der Tatsachengrundlage und die Logik der Schlussfolgerungen überprüfen kann.

2

Bei der Darstellung des Ergebnisses einer auf molekulargenetischer Wahrscheinlichkeitsberechnung beruhenden Spurenauswertung muss das Tatgericht angeben, welche genetischen Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit Übereinstimmungen vorliegen, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist, und bei abweichender Ethnie des Beschuldigten die Bedeutung dieses Umstands für die Auswahl der Vergleichspopulation darlegen.

3

Bei Mischspuren sind die speziellen Voraussetzungen und die zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen gesondert darzulegen, da sonst biostatistische Ergebnisse ohne Mitteilung der Grundlagen nicht nachvollziehbar sind.

4

Fehlt die nachvollziehbare Darstellung eines entscheidungserheblichen DNA-Gutachtens, kann das Urteil, das seine Überzeugung wesentlich auf diese Spuren stützt, keinen Bestand haben; das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung nicht durch eigene Bewertung ersetzen, sondern hat zurückzuverweisen.

Zitiert von (8)

7 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 267 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 25. Juni 2015, Az: 22 Ks 4/15

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Juni 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils tötete der Angeklagte am 13. November 2014 zwischen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr S. , als diese nichts ahnend an ihrem Schreibtisch saß. Der Angeklagte trat hinter sie und schlug ihr mit Wucht mit einem Hammer auf den Kopf und stach insgesamt 29 Mal in rascher Folge mit zwei großen Kochmessern auf Kopf-, Nacken- und Rückenbereich ein. S. verstarb binnen kürzester Zeit durch Verbluten nach innen und außen.

3

Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten stützt das Landgericht auf folgende Umstände: Der Angeklagte war in der Zeit von 17.30 Uhr bis 2.35 Uhr in der Wohnung der Geschädigten bzw. im Bereich der Wohnung. Nach seinen Angaben bei der Polizei hatte er die Wohnung um 23.45 Uhr verlassen; zu diesem Zeitpunkt war die Geschädigte mit Sicherheit tot. Zwei um 2.31 Uhr und 2.35 Uhr vom Mobiltelefon der Geschädigten versandte SMS konnte diese nicht selbst verschickt haben; wegen des spezifischen Inhalts der Nachrichten kam nur der Angeklagte als Urheber in Betracht. Am 14. November 2014 verhielt sich der Angeklagte verdächtig, indem er bei Anrufen, in SMS und beim Zusammentreffen mit verschiedenen Personen angab, nicht zu wissen, was mit S. sei und dass er sich Sorgen mache, aber nicht zu ihrer Wohnung fuhr. In dem vom Angeklagten gefahrenen Pkw Smart und an dessen Kleidung wurden DNA-Spuren der Geschädigten an ungewöhnlichen Stellen und in Kombination mit allerdings nicht eindeutig klassifizierbaren Blutantragungen gefunden. Weiter heißt es im Urteil: „Die Kammer ist jedenfalls aufgrund einer Gesamtschau der oben dargestellten Indizien, die – den Angeklagten bereits jedes für sich erheblich belastend – sich ohne weiteres ineinanderfügen und ein Bild des Täters zeichnen, das eindeutig und alternativlos auf den Angeklagten weist. Zwar mögen einzelne Indizien isoliert betrachtet noch durch alternativ (teilweise freilich nur theoretisch) denkbare Geschehensabläufe erklärt werden können. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit begründen sie aber die zweifelsfreie Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten.“

4

2. Die Revision des Angeklagten rügt zu Recht, dass sich die Beweiswürdigung des Landgerichts auf das in den Urteilsgründen nicht hinreichend dargestellte DNA-Gutachten stützt.

5

a) Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist danach erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454; vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217; Beschlüsse vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15 und vom 22. Oktober 2014 – 1 StR 364/14, NStZ-RR 2015, 87, 88).

6

b) Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geforderte Darstellung fehlt vollständig, das Urteil enthält lediglich die Ergebnisse der biostatistischen Berechnungen für verschiedene untersuchte Spuren, die aber ohne Mitteilung der Grundlagen der Berechnung nicht nachvollziehbar sind. Dabei ist den Ausführungen, beispielsweise „So fanden sich an der Unterhose des Angeklagten DNA-Antragungen, für die es 1,5 Milliarden mal wahrscheinlicher ist, dass sie von dem Angeklagten, der Geschädigten und unbekannten Personen, als dass sie von dem Angeklagten und ausschließlich unbekannten Personen verursacht worden ist ('höchstwahrscheinlich')“, zu entnehmen, dass es sich offenbar um Mischspuren handelt, für die über die oben genannten Darlegungsanforderungen in „Normalfällen“ hinaus Besonderheiten gelten können (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454, 2455).

7

c) Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat ihre Beweiswürdigung ausdrücklich auf die Gesamtschau aller Indizien gestützt. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen und aufgrund der weiteren – sehr gewichtigen – belastenden Indizien den DNA-Spuren ihre Bedeutung für die Überzeugungsbildung des Tatrichters abzusprechen.

Sost-ScheibleFrankeQuentin
RoggenbuckMutzbauer