Revision verworfen: Bedenken bei Strafzumessung wegen zeitlicher Nähe und Unerfahrenheit
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld ein; die Revision wurde als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat äußerte erhebliche Rechtsbedenken hinsichtlich der strafschärfenden Würdigung einer vermeintlich engen zeitlichen Folge von Sexualtaten und der Erwähnung sexueller Unerfahrenheit der Opfer. Diese Erwägungen führten jedoch nicht zur Aufhebung, weil weitere rechtsfehlerfrei festgestellte Strafschärfungsgründe das Strafmaß getragen hätten. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bielefeld als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen strafschärfende Umstände nur berücksichtigt werden, wenn ihre Voraussetzungen durch konkrete Feststellungen tragfähig belegt sind; bloße Pauschalannahmen genügen nicht.
Die bloße Annahme einer engen zeitlichen Nähe von Taten wirkt nur dann strafschärfend, wenn der enge zeitliche Zusammenhang konkret festgestellt und gewürdigt ist.
Die sexuelle Unerfahrenheit des Kindes darf nicht ohne Weiteres strafschärfend berücksichtigt werden, da der Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung gerade Zweck der einschlägigen Straftatbestände ist.
Ein möglicherweise bedenklicher Erwägungszusammenhang in der Strafzumessung rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils nur, wenn ohne die fehlerhafte Erwägung die Strafhöhe offenbar anders ausgefallen wäre; sind dagegen weitere rechtsfehlerfrei festgestellte Gründe vorhanden, bleibt die Entscheidung bestehen (vgl. § 337 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 30. April 2025, Az: 20 KLs 35/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Strafkammer bei der Zumessung sämtlicher Einzelstrafen zulasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er „in relativ hoher Rückfallgeschwindigkeit Sexualstraftaten zum Nachteil zweier junger, sexuell zu diesem Zeitpunkt völlig unerfahrener Mädchen begangen“ habe, ist dies in mehrfacher Hinsicht rechtlich bedenklich: Die Erwägung kann auf den ersten der Fälle ersichtlich nicht zutreffen; hinsichtlich der weiteren Fälle zum Nachteil der Geschädigten K. hat das Landgericht genaue Tatzeitpunkte nicht feststellen können und für zwei der drei Taten angenommen, dass sie zwischen August 2022 und Juni 2024 begangen worden seien. Eine besondere zeitliche Nähe dieser Taten untereinander sowie zu den Taten zum Nachteil der weiteren Geschädigten ist somit gerade nicht sicher festgestellt und belegt. Im Übrigen versteht es sich jedenfalls nicht von selbst, dass und weshalb sich eine große zeitliche Nähe der Taten strafschärfend auswirken sollte (vgl. zur strafmildernden Berücksichtigung eines engen zeitlichen Zusammenhangs von Missbrauchstaten demgegenüber BGH, Urteil vom 7. Januar 2015 – 2 StR 259/14 Rn. 11; hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung auch BGH, Urteil vom 28. März 2013 – 4 StR 467/12 Rn. 30 mwN). Endlich lässt die Erwähnung der sexuellen Unerfahrenheit der Geschädigten besorgen, dass die Strafkammer verkannt haben könnte, dass die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes gerade der Strafzweck der Kindesmissbrauchstatbestände ist, der deshalb nicht strafschärfend eingestellt werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2003 – 2 StR 285/03 Rn. 3 f.).
Das Urteil beruht auf der bedenklichen Erwägung aber nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat schließt angesichts der weiteren, vom Landgericht rechtsfehlerfrei herangezogenen Strafschärfungsgründe aus, dass es ohne sie auf geringere Einzelstrafen und infolgedessen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Quentin Maatsch Scheuß
Momsen-Pflanz Marks