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BGH·4 StR 479/23·09.04.2024

Revision verworfen – Ablehnung von Beweisanträgen wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit (§244 Abs.3 Nr.2 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Münster ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO); die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Verfahrensrügen gegen die Zurückweisung dreier Beweisanträge sind unbegründet; das Landgericht hat die Anträge wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit rechtsfehlerfrei zurückgewiesen und erläutert, warum die vorgebrachten Indiztatsachen keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen erlauben.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Münster als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt; Verfahrensrügen gegen Ablehnung von Beweisanträgen unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Beweisanträge können nach § 244 Abs. 3 Nr. 2 StPO zurückgewiesen werden, wenn die angezeigten Tatsachen für die Entscheidung tatsächlich bedeutungslos sind.

3

Bei Zurückweisung wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit genügt es, die behaupteten Beweistatsachen in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und konkret darzulegen, warum aus ihnen keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen zu ziehen sind.

4

Die Kosten des Rechtsmittels trifft in der Regel der Beschwerdeführer, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 3 Nr. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Münster, 22. Juni 2023, Az: 22 KLs 7/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrügen, mit denen sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung von drei Beweisanträgen durch die Strafkammer wendet, sind jedenfalls unbegründet. Ausweislich der mitgeteilten Ablehnungsbeschlüsse hat das Landgericht die Beweisanträge rechtsfehlerfrei wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen, § 244 Abs. 3 Nr. 2 StPO. Die unter Beweis gestellten Indiztatsachen hat es dabei in das bisherige Beweisergebnis so eingestellt, als seien sie erwiesen. Zudem hat die Strafkammer jeweils mit konkreten Erwägungen begründet, warum es aus der behaupteten Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will (zum Maßstab vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 410/18, NStZ 2019, 294, 295; Beschluss vom 10. Oktober 2018 ‒ 5 StR 389/18, NStZ 2019, 232, 233; Beschluss vom 18. März 2014 – 2 StR 448/13, NStZ-RR 2014, 252, 253).

Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks