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BGH·4 StR 476/24·12.08.2025

Vorführung inhaftierten Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung nicht angeordnet

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRevision/HauptverhandlungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG verurteilte den in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten; die Revisionen sind zur Hauptverhandlung anberaumt. Der Angeklagte hat über seinen Verteidiger Teilnahmewunsch erklärt. Der Senat sieht nach § 337, § 354 StPO keine Vorführung als erforderlich an, weil die Revision auf rechtliche Nachprüfung beschränkt ist und keine besonderen in der Person liegenden Umstände erkennbar sind; die Verteidigeranwesenheit wahrt Waffengleichheit und effektive Verteidigung.

Ausgang: Vorführung des inhaftierten Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung wird nicht angeordnet; Verteidigeranwesenheit als ausreichend erachtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Revisionshauptverhandlung auf die rechtliche Nachprüfung nach § 337 StPO beschränkt und eine eigene Sachentscheidung nach § 354 StPO nicht ersichtlich, kann die Vorführung des Angeklagten entbehrlich sein.

2

Die Vorführung eines inhaftierten Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung ist nur dann erforderlich, wenn besondere, in der Person des Angeklagten liegende Umstände seine persönliche Anwesenheit rechtfertigen.

3

Das Gebot der Waffengleichheit und das Recht auf effektive Verteidigung verlangen nicht zwingend die persönliche Vorführung des Angeklagten, sofern sein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt und die Verteidigungsrechte gewahrt bleiben.

4

Allein die Haftlage des Angeklagten oder die Bedeutung des Verfahrens für dessen Lage begründen noch nicht die Verpflichtung zur Vorführung; es bedarf konkreter, entscheidungserheblicher Gründe.

Relevante Normen
§ 69, 69a StGB§ 337 StPO§ 354 Abs. 1 und Abs. 1a StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 13. Juni 2024, Az: 6 Ks 4/24

nachgehend BGH, 28. August 2025, Az: 4 StR 476/24, Urteil

Tenor

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung vorzuführen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und gegen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Hauptverhandlung über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ist auf den 28. August 2025 anberaumt. Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hat durch seinen Verteidiger mitteilen lassen, dass er an der Hauptverhandlung teilnehmen möchte.

2

Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zum Termin nicht für geboten.

3

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 und Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere, in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da sein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnehmen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 3 StR 280/23 Rn. 3; Beschluss vom 3. August 2023 – 4 StR 125/23 Rn. 3; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 350 Rn. 10).

QuentinScheußMarks
MaatschMomsen-Pflanz