Revision verworfen — Anrechnung rumänischer Haft 1:1; Einziehung gesamtschuldnerisch 35.000 €
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rief die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt aber in der Urteilsformel Maßgaben vor: Die in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung ist im Verhältnis 1:1 auf die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen (§51 Abs.4 S.2 StGB). Zudem ist die Einziehung so zu ändern, dass der Angeklagte mit dem gesondert Verfolgten B. gesamtschuldnerisch für 35.000 € haftet.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bielefeld als unbegründet abgewiesen; Urteilsformel und Einziehungsbetrag entsprechend geändert (Anrechnung 1:1; gesamtschuldnerische Haftung 35.000 €).
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsformel muss den Maßstab der Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB enthalten, da die Entscheidung hierüber konstitutiv wirkt.
Kann nach den Feststellungen nur eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 in Betracht kommen, darf das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen.
Die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB ist auf den durch die Urteilsfeststellungen getragenen Betrag zu begrenzen; bei nachgewiesener Mitverfügungsgewalt eines Mittäters besteht gegenüber diesem gesamtschuldnerische Haftung für den Wert der Taterträge.
Die Revision ist abzuweisen, soweit die revisionsrechtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 15. August 2022, Az: 2 KLs 16/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. August 2022 wird mit den Maßgaben als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird und der Angeklagte bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen mit dem gesondert verfolgten B. in Höhe von 35.000 € als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabs der in Rumänien erlittenen Freiheitsentziehung in Gestalt von Auslieferungshaft (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Die Entscheidung wirkt hinsichtlich des Maßstabs der Anrechnung konstitutiv und muss daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 4 StR 498/21). Im Hinblick darauf, dass hier eine Anrechnung nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 – 2 StR 498/18; Beschluss vom 7. November 2017 – 4 StR 327/17 Rn. 15), kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen.
2. Der Einziehungsausspruch ist dahin zu ändern, dass der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten B. in Höhe von 35.000 € gesamtschuldnerisch haftet. Der vom Landgericht insoweit tenorierte Betrag von lediglich 29.000 € wird durch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht getragen. Danach erlangte der gesondert Verfolgte im Fall II. 6. der Urteilsgründe neben dem Angeklagten die Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute im Wert von 35.000 € (vgl. zur Berechnung UA 19). In dieser Höhe besteht folglich die gesamtschuldnerische Haftung.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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