Revision verworfen; Einziehung entfällt wegen früherer rechtskräftiger Einziehung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Münster vom 13.9.2023, insbesondere eine Einziehungsentscheidung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt die Einziehungsentscheidung jedoch aus dem Urteil heraus. Begründend führt der Senat an, dass der Wert der Taterträge bereits durch ein früheres, rechtskräftiges Urteil (28.4.2022) eingezogen worden ist. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet abgewiesen; Einziehungsentscheidung entfällt wegen bereits erfolgter rechtskräftiger Einziehung
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehungsentscheidung entfällt, wenn der Wert der gleichen Taterträge bereits durch ein zuvor ergangenes rechtskräftiges Urteil in gesamtschuldnerischer Haftung der Angeklagten eingezogen worden ist.
Ist die Einziehung von Taterträgen durch einen früheren rechtskräftigen Titel bereits wirksam vollzogen, steht einer späteren Einziehungsentscheidung über denselben Wert kein Fortbestand zu.
Der Bundesgerichtshof kann die Revision als unbegründet verwerfen und zugleich das angefochtene Urteil mit der Maßgabe belassen, dass eine rechtsgrundlose Einziehungsentscheidung entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision keinen Erfolg hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 13. September 2023, Az: 22 KLs 10/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand, weil der Wert von Taterträgen in gesamtschuldnerischer Haftung der Angeklagten durch das erste in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts Münster vom 28. April 2022 rechtskräftig eingezogen worden ist.
Quentin Bartel Rommel Maatsch Marks