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BGH·4 StR 473/16·07.12.2016

Strafverfahren: Geltung des Antragsgrundsatzes im Adhäsionsverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit Adhäsionsentscheidung ein. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, als das Landgericht festgestellt hat, das zugesprochene Schmerzensgeld beruhe auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, weil die Nebenklägerin einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hatte (§404 Abs.1 StPO). Die weitergehende Revision wird verworfen; eine Verfahrensrüge nach §265 Abs.1 StPO war unzulässig, weil notwendige Angaben nach §154a Abs.2 StPO nicht vorgelegt wurden.

Ausgang: Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben, dass die Feststellung zur vorsätzlichen unerlaubten Handlung aufgehoben wird; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Adhäsionsverfahren darf das Gericht Feststellungen zur rechtshängigen Anspruchsgrundlage nur treffen, wenn die Verletztenpartei die hierfür erforderlichen Anträge gestellt hat (§404 Abs.1 StPO).

2

Ein Verstoß gegen den Antraggrundsatz in der Adhäsionsentscheidung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen und kann zur Aufhebung des entsprechenden Ausspruchs führen.

3

Eine Verfahrensrüge wegen Unterlassung eines Hinweises nach §265 Abs.1 StPO ist nach §344 Abs.2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die für die Prüfung erforderlichen Mitteilungen nach §154a Abs.2 StPO nicht vorlegt.

4

Die Unterlassung eines Hinweises nach §265 Abs.1 StPO führt nicht notwendigerweise zur Aufhebung der Verurteilung, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass die Verurteilung auf anderweitigen, von Anfang an erhobenen belastenden Angaben beruht und nicht ersichtlich ist, wie ein anderes Verhalten der Verteidigung zu erreichen gewesen wäre.

Relevante Normen
§ 404 Abs 1 StPO§ 404 Abs. 1 StPO§ 265 Abs. 1 StPO§ 154a Abs. 2 StPO§ 176 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Baden-Baden, 20. April 2016, Az: 204 Js 1617/13 - 3 KLs

nachgehend BGH, 14. Dezember 2016, Az: 4 StR 473/16

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. April 2016 im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten aufgehoben, soweit „festgestellt (wird), dass sich die Forderung Ziff. 2 aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ergibt“.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den geringen aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

1. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Adhäsionsentscheidung auch festgestellt, dass sich das zuerkannte Schmerzensgeld nebst Zinsen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ergebe. Insoweit erweist sich der Adhäsionsausspruch als rechtsfehlerhaft, weil die Nebenklägerin diese Feststellung nicht beantragt hat. Den Verstoß gegen § 404 Abs. 1 StPO hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 - 4 StR 505/06; vom 30. Mai 2012 - 2 StR 98/12; vom 23. August 2012 - 1 StR 311/12; und vom 3. Dezember 2014 - 4 StR 292/14).

3

2. Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 1 StPO ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat versäumt, den in der Hauptverhandlung vom 23. März 2016 verkündeten Beschluss gemäß § 154a Abs. 2 StPO mitzuteilen. Darin hat das Landgericht „die Strafverfolgung auf die rechtlichen Gesichtspunkte des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB ... beschränkt“. Da das Tatgericht hier (uneingeschränkt) von vollendeter Tatbegehung ausgeht, hätte es dieses Vortrags bedurft, um die Rüge, wonach ein Hinweis auf die (mögliche) Annahme von Tatvollendung unterblieben sei, auf ihre Schlüssigkeit prüfen zu können.

4

Im Übrigen beruht die Verurteilung des Angeklagten nicht auf einem etwaigen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO (vgl. zur Beruhensprüfung BGH, Urteile vom 30. Mai 1996 - 4 StR 109/96; und vom 25. März 1992 - 3 StR 519/91; Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 9; und vom 14. Juni 2016 - 3 StR 196/16). Das Landgericht hat den zur Sache schweigenden Angeklagten aufgrund der Angaben der Nebenklägerin in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 8. Februar 2013 und ihrer auf Video aufgezeichneten und in der Hauptverhandlung abgespielten richterlichen Vernehmung vom 13. November 2013 für überführt erachtet. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Jugendschutzkammer diesen Angaben die der Verurteilung zugrunde gelegten Tathandlungen entnommen. Es ist nicht ersichtlich, wie der Angeklagte sich gegen diese bereits von Anbeginn des Verfahrens gegen ihn erhobenen Vorwürfe anders hätte verteidigen können, wenn das Gericht ihn - abweichend von der Anklage - darauf hingewiesen hätte, dass eine Verurteilung wegen eines vollendeten Delikts im Fall 122 in Betracht kommt.

Sost-ScheibleCierniakPaul
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