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BGH·4 StR 47/23·11.04.2023

Revision verworfen — keine Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. Mai 2022 ein. Streitstand war, ob die Revision wegen eines Rechtsfehlers zu seinen Gunsten begründet ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers; eine Kompensationsentscheidung war nicht erforderlich.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Münster als unbegründet verworfen (keine Revisionsrechtfertigung gem. § 349 Abs. 2 StPO)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei Verwerfung der Revision hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3

Eine durch erneute Zustellung bewirkte geringfügige Verfahrensverzögerung begründet für sich allein keinen Anspruch auf eine Kompensationsentscheidung.

4

Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Rahmen von Kompensationsentscheidungen zu prüfen; fehlt eine erhebliche Verzögerung, besteht kein Anspruch auf Ausgleich.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. April 2023, Az: 4 StR 47/23, Beschluss

vorgehend LG Münster, 16. Mai 2022, Az: 1 KLs 11/20

nachgehend BGH, 11. April 2023, Az: 4 StR 47/23, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 16. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Dauer des Revisionsverfahrens erweist sich ‒ ungeachtet der durch die erneute Urteilszustellung an den Vertreter des Nebenklägers bewirkte geringfügige Verfahrensverzögerung ‒ insgesamt als angemessen. Für die mit Verteidigerschriftsatz vom 2. April 2023 angeregte Kompensationsentscheidung besteht bei dieser Sachlage kein Anlass.

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