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BGH·4 StR 471/25·19.11.2025

Revision: Adhäsionsausspruch auf künftige Schäden beschränkt und Absehen von Entscheidung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrecht (Adhäsionsverfahren)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revanchierte gegen das Urteil des LG Münster einschließlich der Adhäsionsentscheidung. Kernfragen betrafen die Reichweite der Ersatzpflicht (materiell/immateriell) und die Erforderlichkeit einer Absehensentscheidung im Adhäsionsverfahren sowie Zulässigkeitsvoraussetzungen der Aufklärungsrüge. Der BGH ergänzte den Adhäsionsausspruch dahin, dass sich die Ersatzpflicht nur auf künftige Schäden erstreckt, sah insoweit von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren ab und wies sonst die Revision zurück.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Adhäsionsausspruch auf künftige materielle und immaterielle Schäden klargestellt und von weiterer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen; sonstige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Adhäsionsfeststellung nach § 308 Abs. 1 ZPO erstreckt sich grundsätzlich nur auf die vom Adhäsionskläger konkret geltend gemachten Ansprüche; bei noch nicht abgeschlossener Schadensentwicklung ist die Feststellung insbesondere auf künftig entstehende materielle und immaterielle Schäden zu beschränken.

2

Ist der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch erheblich höher als der zugesprochene Betrag, ist von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren nach § 406 Abs. 1 S. 3 StPO (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO) abzusehen, sodass das Gericht eine Absehensentscheidung treffen muss.

3

Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO hinreichend bestimmte Beweistatsachen benennt; das Fehlen einer solchen Bestimmung macht die Rüge unzulässig.

4

Bei geminderter Schuldfähigkeit sind strafzumessende Umstände nach dem Maß der geminderten Schuld zu würdigen; genügt die Urteilsbegründung jedoch einer Gesamtbetrachtung und weist sie die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit aus, liegt darin kein revisionsrechtlicher Fehler.

Relevante Normen
§ 21, 49 StGB in Verbindung mit § 224 Abs. 1 StGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Münster, 29. April 2025, Az: 9 KLs 40/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 29. April 2025 im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass sich die nach Maßgabe von Ziffer 3. des Tenors festgestellte Ersatzpflicht des Angeklagten auf sämtliche „künftigen“ materiellen und immateriellen Schäden der Adhäsionsklägerin bezieht und im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Abänderung des Adhäsionsausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist über die vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründe hinaus auch bereits deshalb unzulässig, weil die Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine hinreichend bestimmte Beweistatsache benennt (zu diesem Erfordernis etwa BGH, Beschluss vom 27. März 2024 – 4 StR 433/23 Rn. 7).

3

2. a) Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

Auch die wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und drei Monaten hat Bestand. Die Strafkammer hat in diesem Fall rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall verneint und die Strafe dem nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten sodann die Art der Tatausführung (Intensität des Angriffs, wiederholte Schläge und Tritte, mehrfaches Nachsetzen) angelastet. Diese Ausführungen lassen zwar nicht erkennen, dass dies – wie allein zulässig – nur nach dem Maß der geminderten Schuld geschehen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2025 – 6 StR 662/24 Rn. 18; Beschluss vom 6. März 2025 – 3 StR 12/25 Rn. 8; jew. mwN). Die Strafkammer hat aber bei der Strafrahmenwahl das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung hervorgehoben und die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auch den belastenden Umständen entgegengehalten. Der Senat vermag daher hier auszuschließen, dass ihr die geminderte Schuld des Angeklagten im Rahmen der konkreten Strafzumessung aus dem Blick geraten ist.

5

b) Der Adhäsionsausspruch hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

6

aa) Der Feststellungsausspruch unter Ziffer 3. des Urteilstenors bedarf der Klarstellung dahin, dass sich die Ersatzpflicht des Angeklagten nicht auf sämtliche materielle und immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin erstreckt, sondern – wie allein beantragt (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und vom Landgericht auch in den Urteilsgründen ausgeführt – auf alle ihr künftig entstehenden Schäden (soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind). Unter den hier festgestellten Umständen einer schweren Primärverletzung bei noch nicht abgeschlossener Schadensentwicklung gilt dies ungeachtet des Grundsatzes der Einheitlichkeit des zugleich beantragten und zugesprochenen Schmerzensgeldes auch für immaterielle Schäden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 4 StR 21/22 mwN).

7

bb) Darüber hinaus hat das Landgericht übersehen, dass von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren im Übrigen abzusehen war. Denn die Adhäsionsklägerin hat ein um mindestens 10.000 € höheres Schmerzensgeld als ihr zugesprochen begehrt. Die daher gebotene Absehensentscheidung nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.

8

3. Den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und den ihm hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen freizustellen, war nicht geboten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

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