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BGH·4 StR 471/17·30.01.2018

Strafverfahren: Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls bei Äußerungen des Angeklagten im Rahmen des letzten Wortes

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 261 StPO), weil das Landgericht ausgeführt habe, er habe sich nicht zur Sache eingelassen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Das Hauptverhandlungsprotokoll hat formelle Beweiskraft (§ 274 S.1 StPO) und stellt fest, dass keine Sacheinlassung vorliegt; bloße Einträge über das letzte Wort beweisen keine inhaltliche Einlassung. Für eine erst im letzten Wort erfolgte Sacheinlassung bedarf es einer ausdrücklichen, inhaltsbezogenen Protokollierung.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen als unbegründet verworfen; Gehörsrüge nach § 261 StPO unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Hauptverhandlungsprotokoll besitzt formelle Beweiskraft nach § 274 Satz 1 StPO; daraus folgt, dass die im Protokoll getroffene Feststellung als bewiesen gilt, soweit sie den Inhalt der Hauptverhandlung betrifft.

2

Der Eintrag, dass dem Angeklagten das letzte Wort eingeräumt wurde und er ergänzende Ausführungen machte, beweist nicht, dass sich der Angeklagte inhaltlich zur Sache eingelassen hat.

3

Eine erst im letzten Wort erfolgte Sacheinlassung bedarf einer ausdrücklichen und inhaltsbezogenen Protokollierung, damit sie gegenüber dem Protokoll als erfolgt anzusehen ist.

4

Eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 261 StPO ist unbegründet, wenn das Hauptverhandlungsprotokoll entgegenstehende Verfahrensfehler nicht substantiiert belegt.

Relevante Normen
§ 258 Abs 2 StPO§ 258 Abs 3 StPO§ 261 StPO§ 274 S 1 StPO§ 274 Satz 1 StPO§ 258 Abs. 2 und 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 15. Mai 2017, Az: 10 Js 762/16 32 KLs 4/17

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe seinem Urteil zu Unrecht zugrunde gelegt, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert, in zulässiger Weise erhoben ist. Denn die Rüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend macht, ist jedenfalls unbegründet.

Der behauptete Verfahrensfehler ist nicht bewiesen. Aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 Satz 1 StPO) steht fest, dass sich der Angeklagte nicht zur Sache eingelassen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 274 Rn. 14). Der Protokolleintrag „Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Der Angeklagte wurde befragt, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe. Er machte ergänzende Ausführungen zu seiner Verteidigung.“ stellt dies nicht in Frage. Entgegen der vom Generalbundesanwalt geteilten Auffassung der Revision wird hierdurch eine Sacheinlassung des Angeklagten nicht bewiesen. Das am Gesetzeswortlaut des § 258 Abs. 2 und 3 StPO ausgerichtete Protokoll belegt lediglich, dass dem Angeklagten das Recht des letzten Wortes eingeräumt worden ist und er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Da es ihm freisteht, was er mit seinem letzten Wort zu seiner Verteidigung vorbringen will, beweist das Protokoll nicht, dass er sich in seinem letzten Wort auch zur Sache eingelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 – 4 StR 72/95, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 18; Beschluss vom 28. Oktober 1999 – 4 StR 370/99, NStZ 2000, 217; LR-StPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 258 Rn. 54). Eine erst im Rahmen des letzten Wortes erfolgte Sacheinlassung hätte vielmehr als weiter gehende wesentliche Förmlichkeit der ausdrücklichen Protokollierung bedurft (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 273 Rn. 7; KK-StPO/Ott, 7. Aufl., § 258 Rn. 21).

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