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BGH·4 StR 470/23·07.11.2024

Revision: Schuldspruch auf Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis geändert, Strafausspruch aufgehoben

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Bochum. Entscheidend war, dass das am 1.4.2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) als milderes Recht zu berücksichtigen ist. Der BGH änderte den Schuldspruch in Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen und hob den Strafausspruch auf; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die formelle Rüge war unzulässig.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch auf Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen abgeändert; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Inkrafttreten eines späteren milderen Gesetzes ist dieses nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen; Straftaten, die zuvor dem BtMG unterlagen, können dann nach dem KCanG zu bewerten sein.

2

Tatsächliche Handlungen, die die Entdeckung eines Betäubungsmittelhandels erschweren (z. B. falsche Angaben gegenüber Polizeibeamten über Grund und Route einer Fahrt), können als Beihilfe im Sinne des § 27 StGB zu werten sein, wenn sie die Haupttat fördern.

3

Wenn das anzuwendende mildere Recht einen niedrigeren Strafrahmen vorsieht, sind die Einzelstrafen und gegebenenfalls der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das erstinstanzliche Gericht bei Anwendung des milderen Rechts geringere Strafen verhängt hätte; die Sache ist gegebenenfalls zurückzuverweisen.

4

Die Formalrüge ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird; eine Rüge genügt nicht, wenn die erheblichen Beanstandungen nicht substantiiert dargelegt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

5

Das Vorliegen einer nicht geringen Menge kann lediglich ein gesetzliches Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall darstellen; dessen bloße Feststellung zwingt nicht dazu, im Schuldspruch eine besondere Hervorhebung vorzunehmen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO§ BtMG§ Konsumcannabisgesetz – KCanG§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG i.V.m. § 27 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 23. September 2022, Az: II-9 KLs 11/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. September 2022

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

4

a) Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 109), das der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO unter den hier gegebenen Umständen als das mildere Strafgesetz zu berücksichtigen hat. Nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem KCanG (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 4 StR 72/24 Rn. 2; Beschluss vom 17. Juni 2024 – 4 StR 187/24 Rn. 4; Beschluss vom 21. Mai 2024 – 5 StR 481/23 Rn. 6). Hiernach sind die rechtsfehlerfrei festgestellten Handlungen des Angeklagten als Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB) zu bewerten. Bei der Tat zu Ziff. II. 2. der Urteilsgründe ist ein Fördern der Haupttat jedenfalls darin zu sehen, dass der Angeklagte durch seine von der Kammer rechtsfehlerfrei festgestellten falschen Angaben gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten zum Grund und zur Route seiner Fahrt eine Entdeckung des Cannabis erschwerte und damit die weitere Durchführung des bereits gefährdeten Umsatzgeschäftes förderte.

5

Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 4 StR 111/24 Rn. 5 mwN), stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), das im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2024 – 4 StR 317/24 Rn. 4; Beschluss vom 7. Mai 2024 – 5 StR 115/24 Rn. 10).

6

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der – teilweise geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

7

b) Die Einzelstrafen können nicht bestehen bleiben, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 1 und Abs. 3 KCanG gegenüber dem hier angewandten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG niedrigere Strafober- und -untergrenzen vorsieht und der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei Anwendung des milderen Rechts auf geringere Strafen erkannt hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.

8

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das neue Tatgericht wird jedoch im Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer seit Absetzung des angefochtenen Urteils am 25. November 2022 die Frage der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu prüfen haben (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). Dabei wird das neue Tatgericht allerdings auch zu berücksichtigen haben, dass das nunmehr einschlägige Konsumcannabisgesetz mit seinem milderen Strafrahmen für die urteilsgegenständlichen Taten des Angeklagten erst geraume Zeit nach Urteilsabsetzung in Kraft getreten ist.

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