Themis
Anmelden
BGH·4 StR 468/25·04.12.2025

Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss der Revision verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte richtete eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 4.11.2025, mit dem seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden war. Der BGH verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, weil nicht mitgeteilt/glaubhaft gemacht wurde, wann der Gehörsverstoß bekannt wurde und damit die Wochenfrist des § 356a S.2 StPO nicht prüfbar ist. Zudem sei kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß gegeben, weil vor der Verwerfung keine substantiierte Revisionsbegründung vorlag und die nachträglich vorgetragenen Einwendungen keine Rechtsfehler aufzeigen; die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss des Senats als unzulässig und in der Sache unbegründet verworfen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unzulässig, wenn nicht mitgeteilt oder glaubhaft gemacht wird, wann der Beschwerdeführer von dem geltend gemachten Gehörsverstoss Kenntnis erlangt hat, sodass die Einhaltung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht prüfbar ist.

2

Ein Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn konkrete inhaltliche Einwendungen erst nach der Entscheidung erstmals vorgelegt werden und vor der Entscheidung keine substantiierte Revisionsbegründung vorlag.

3

Bei Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO reicht eine umfassende sachlich-rechtliche Prüfung der aufgeworfenen allgemeinen Sachrüge; spätere, nicht substantiiert dargelegte Einwendungen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

4

Die Kosten des Verfahrens sind dem Unterlegenen gemäß § 465 Abs. 1 StPO aufzuerlegen, wenn die Anhörungsrüge verworfen wird.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a Satz 3 StPO§ 356a Satz 2 StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 4. November 2025, Az: 4 StR 468/25

vorgehend LG Essen, 10. April 2025, Az: 27 KLs 36/24

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 4. November 2025 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. April 2025 mit Beschluss vom 4. November 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit Schreiben seines Verteidigers Rechtsanwalt K. vom 18. November 2025, in dem dieser vorbringt, die Entscheidung des Senats sei ergangen, ohne dass „der entscheidungserhebliche Inhalt der umfassend begründeten Sachrüge aus der Revision zur Kenntnis gelangt ist“; der Vortrag der Revisionsbegründung bleibe in dem Senatsbeschluss unerwähnt. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2

1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. In dem Antrag ist entgegen § 356a Satz 3 StPO weder mitgeteilt noch glaubhaft gemacht, wann der Verurteilte von dem geltend gemachten Gehörsverstoß Kenntnis erlangt hat. Infolgedessen kann auch die Einhaltung der Wochenfrist nach § 356a Satz 2 StPO nicht festgestellt werden. Diese ergibt sich hier nicht ohne weiteres aus dem Akteninhalt, denn der Beschluss des Senats ist der Verteidigerin des Verurteilten Rechtsanwältin F. am 6. November 2025, mithin deutlich über eine Woche vor Eingang der Anhörungsrüge des Rechtsanwalts K. , auf elektronischem Weg übersandt worden.

3

2. Der Rechtsbehelf ist überdies auch unbegründet, denn der Senat hat den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

4

a) Es liegt schon kein Gehörsverstoß vor. Eine ausführliche Revisionsbegründung hat vor der Verwerfung des Rechtsmittels am 4. November 2025 weder dem Senat noch – nach der vom Senat eingeholten dortigen Auskunft – dem Landgericht vorgelegen. Vielmehr hatten die Verteidiger des Verurteilten Rechtsanwältin F. und Rechtsanwalt W. (der sein Mandat inzwischen niedergelegt hat) jeweils nur die allgemeine Sachrüge erhoben. Rechtsanwalt K. hat sich mit Schriftsatz vom 9. September 2025 – nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist – lediglich unter Vorlage einer Vollmacht für den Verurteilten legitimiert und Akteneinsicht beantragt; dieses Schreiben ist dem Senat, ohne dass es hierauf allerdings entscheidend ankäme, erst nach der Verwerfung der Revision durch das Landgericht übermittelt worden. Konkrete inhaltliche Einwendungen gegen das angefochtene Urteil erhebt der Verteidiger erstmals mit seiner Anhörungsrüge.

5

b) Schließlich gibt das Vorbringen, dessen Übergehen der Verurteilte – zu Unrecht – rügt, auch in der Sache keine Veranlassung zu einer von dem angegriffenen Beschluss des Senats abweichenden Entscheidung. Der Senat hat das mit der Revision angefochtene Urteil auf die erhobene allgemeine Sachrüge hin umfassend sachlich-rechtlich nachgeprüft und keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten gesehen. Auch die Begründung der Anhörungsrüge zeigt solche nicht auf.

6

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

QuentinScheußMarks
MaatschMomsen-Pflanz